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Vorlage - 075/06  

 
 
Betreff: Unterhaltsleistungen bei teilstationären Leistungen in der Behindertenhilfe
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
11.07.2006 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Bis zur rechtlichen Klarstellung wird im Ostalbkreis die Heranziehung Unterhaltspflichtiger bei Werkstattbeschäftigung und Betreuung in Förder- und Betreuungsgruppen sowie beim Schulbesuch volljähriger Menschen mit Behinderung zurückgestellt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Sozialausschuss bis spätestens Ende 2007 über die weitere Entwicklung zu berichten.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Der Ostalbkreis ist seit 01.01.2005 als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, insbesondere für Hilfen in stationären und teilstationären Einrichtungen.

 

Teilstationäre Hilfen in diesem Sinne sind der Besuch von Werkstätten für behinderte Menschen, die Betreuung Behinderter in Förder- und Betreuungsgruppen, sowie der Schulbesuch volljähriger behinderter Menschen, die ansonsten zuhause leben.

 

Mit der Neufassung des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) wurde neu geregelt, dass der Sozialhilfeträger einen Betrag von monatlich 26,- € gegenüber den Eltern von erwachsenen Behinderten als Unterhaltsleistung fordern kann.

 

Mit der Einführung dieser Unterhaltsregelung begann die Fachdiskussion auf Bundes- und Landesebene, ob die Regelung tatsächlich rechtlich umsetzbar ist und in wie weit sie sozialpolitisch kontraproduktiv wirkt.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat sich im Grunde gegen eine Heranziehung der Eltern ausgesprochen. Wie verlautet ist damit zu rechnen, dass bei der nächsten Änderung des SGB XII eine gesetzliche Klarstellung in diesem Sinne erfolgen wird.

 

Der Sozialausschuss des Landkreistags Baden-Württemberg hat eine Aussetzung der Heranziehung der Unterhaltspflichtigen bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung empfohlen. Er regt aber an, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Verjährung und Verwirkung der Forderungen verhindert werden.

 

Tatsächlich ist die einzige geeignete Maßnahme, um eine Verjährung oder Verwirkung zu verhindern, eine formelle Klageerhebung gegenüber den betroffenen Eltern.

 

II. Position der Landkreisverwaltung

 

Im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit und den erforderlichen Aufwand ist es nicht gerechtfertigt, in den rund 380 betroffenen Fällen Klageverfahren zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs von monatlich 26,- € einzuleiten.

 

Unabhängig von der rechtlichen Grundlage ist es sozialpolitisch nicht vertretbar, Eltern für von ihnen versorgte Kinder zu Unterhaltsleistungen wegen des Besuchs der Werkstatt in Höhe von 26,- € heranzuziehen. Die Eltern kümmern sich bereits sehr intensiv um ihre erwachsenen Kinder. Diese Betreuung verursacht in der Regel einen erheblich höheren Aufwand als er bei nicht behinderten Kindern gegeben ist. Die Motivation zur Versorgung behinderter Kinder zuhause sollte nicht durch einen Unterhaltsbeitrag im geringen Umfang gefährdet werden. Im Vergleich der Kosten einer stationären Hilfe (zwischen 1.300,- € und 3.700,- € monatlich) ist der Betrag von 26,- € monatlich äußerst gering.

 

Nach alldem ist die Landkreisverwaltung der Meinung, dass es im Hinblick auf die rechtlichen Unwägbarkeiten und die gewünschte häusliche Versorgung Behinderter vertretbar ist, bis zur Klärung der Rechtslage keine Maßnahmen zur Sicherung dieser eventuellen Unterhaltsansprüche durchzuführen.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass durch die Aussetzung der Regelung dem Ostalbkreis kein Vermögensnachteil entsteht, weil die Wahrscheinlichkeit, dass der Unterhaltsanspruch tatsächlich rechtlich haltbar ist, gering erscheint.

 

Der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung des Landratsamtes trägt den Vorschlag der Verwaltung mit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung und Folgekosten:

Finanzierung und Folgekosten

 

Siehe Ziffer II

Anlagen

Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich__________________________________________________

Traub  

Dezernent__________________________________________________

Rettenmaier

Dezernat II 

 

Landrat__________________________________________________

Pavel