Bürgerinformationssystem

Vorlage - 072/06  

 
 
Betreff: Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes zum Pflegegeld für Kinder in Vollzeitpflege
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
04.07.2006 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Die Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes zu Leistungen zum Unterhalt (Pflegegeld) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB) VIII werden im Ostalbkreis ab 01.07.2006 in der jeweils gültigen Fassung angewandt.

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die Vollzeitpflege als Leistung der Jugendhilfe ist in § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) geregelt. Vollzeitpflege ist Hilfe zur Erziehung in einer anderen Familie; die Maßnahme kann zeitlich befristet sein oder auf Dauer angelegt sein.

 

Pflegefamilien leisten einen wertvollen Beitrag zu den Leistungen der Jugendhilfe. Mit der Pflege und Betreuung fremder Kinder haben sie im Hinblick auf die Entwicklungsproblematik und die Dynamik im Erziehungsprozess komplexe Anforderungen zu bewältigen. Die Anforderungen an die Pflegeeltern sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen, weil die Kinder zum Zeitpunkt der Aufnahme älter und zum Teil problembelasteter sind als früher.

 

Dem Jugendhilfeträger obliegt nach § 39 SGB VIII die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen einschließlich der Kosten der Erziehung. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden.

 

Die Kommunalen Landesverbände und die Landesjugendämter haben bereits seit dem Jahr 1991 einheitliche Empfehlungen zum Pflegegeld herausgegeben, die letztmals zum 1.1.2004 angepasst wurden.

 

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) hat der Gesetzgeber auch Änderungen in § 39 SGB VIII vorgenommen, die bei der Ausgestaltung der Pauschalbeträge zu berücksichtigen sind. Hier sind insbesondere der Ersatz für nachgewiesene Aufwendungen der Pflegepersonen für Beiträge zur Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung zu nennen. Außerdem ermöglicht der Gesetzgeber eine angemessene Kürzung des Pflegegeldes bei unterhaltsverpflichteten Pflegepersonen.

 

Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt können jetzt von den Jugendhilfeträgern selbst festgesetzt werden, da sie im Zuge der Verwaltungsstrukturreform über § 18 Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden Württemberg (LKJHG) für zuständig erklärt wurden. Die frühere Zuständigkeit der Landesjugendämter wurde aufgehoben.

 

In einer Arbeitsgruppe des Landesjugendamtes unter Beteiligung der Stadt- und Landkreise und der Geschäftsstellen von Landkreistag und Städtetag wurde der beiliegende Vorschlag erarbeitet.

 

II. Höhe der Leistungen

 

Pflegegeld (Pauschalbetrag) ab 01.07.2006:

 

Den Grundbedarfssatz im Pflegegeld hat das Bundesministerium der Justiz ab 01.07.2005 um rund 2,5 % erhöht.

 

Dies führt zu folgenden Änderungen im Pflegegeld:

 

 

Altersstufe

Grund-

bedarfssatz

Kosten der

Erziehung

Betrag zur

Alters-

sicherung

Pflegegeld

neu

seitheriges

Pflegegeld

bis zur

Vollendung

des

6. Lebensjahres

408 €

(+ 10 €)

bisher

398

 

 

230 €

 

 

39 €

 

 

677 €

 

 

667 €

vom 7. bis zur Vollendung

des 12. Lebensjahres

 

494 €

(+ 12 €)

bisher:

482 €

 

 

230 €

 

 

39 €

 

 

763 €

 

 

751 €

ab Beginn des

13. Lebensjahres

582 €

(+ 14 €)

bisher:

568 €

 

230 €

 

39 €

 

851 €

 

837 €

 

 

      Hälftiger angemessener nachgewiesener Beitrag zur Alterssicherung

 

Der Pflegegeldanteil „Kosten der Erziehung“ erhöht sich nicht. Jedoch wird empfohlen, ab 01.07.2006 hieraus einen Betrag von 39 € als pauschale Abgeltung einer hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gesondert auszuweisen. Der Mindestbetrag freiwillig Versicherter zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 78,00 €. Die Pflegepersonen sind zu verpflichten, die Aufwendungen für eine Alterssicherung von mindestens 78,00 € pro Monat jederzeit nachweisen zu können.

 

 

      Beiträge zur Unfallversicherung

 

Vollzeitpflegepersonen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.9 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig.

 

Nach Auffassung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) gehören Vollzeitpflegepersonen zu den „unentgeltlich Tätigen in der Wohlfahrtpflege“, für die die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei ist.

Die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) ist anderer Auffassung.

 

 

Das weitere Vorgehen in Baden-Württemberg wird das Landesjugendamt mit den Kommunalen Landesverbänden und den Jugendämtern abstimmen.

 

 

      Vollzeitpflege durch unterhaltsverpflichtete Pflegepersonen

 

Auch Personen, die grundsätzlich zum Unterhalt gegenüber dem Pflegekind verpflichtet sind (z.B. Großeltern), können Pflegepersonen i.S. des § 33 SGB VIII sein, sofern sie auch die übrigen Anforderungen erfüllen.

 

Allerdings kann bei Pflegepersonen, die unterhaltsverpflichtet sind, das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.

 

In solchen Fällen (sogenannte „Großelternpflege“) werden die laufenden Leistungen in der Regel pauschal um 30 % gekürzt.

 

Diese Empfehlung bezieht sich auf Neufälle. In laufenden Fällen sind die bisherigen Leistungen im Sinne einer Besitzstandswahrung beizubehalten. Zur Vermeidung sozialer Härten soll im jeweiligen Einzelfall die finanzielle Lage der Pflegepersonen berücksichtigt werden.

 

 

      Kindesunterhalt bei Hilfen zur Erziehung an die Mutter eines Kindes während

ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie

 

Wird eine Minderjährige, die in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie lebt, selbst Mutter, so umfasst die Leistung an die Mutter auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes. In § 39 Abs. 7 SGB VIII ist geregelt, dass in diesen Fällen auch der notwendige Unterhalt des „Pflegeenkels“ sicherzustellen ist. Die Einbeziehung der Leistungen für diese Kinder in den Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe stellt eine Erweiterung der Leistungsverpflichtung dar, die aus sachlichen Gründen geboten ist. Gleichzeitig wird die Sozialhilfe entlastet.

 

 

III. Vorschlag der Verwaltung:

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes zu Leistungen zum Unterhalt (Pflegegeld) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege nach SGB VIII  im Ostalbkreis ab 01.07.2006 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

 

 

Finanzierung und Folgekosten:

Finanzierung und Folgekosten:

 

Im Jahr 2005 hat der Ostalbkreis für 203 Kinder in Vollzeitpflege ca. 1,84 Mio € ausgegeben. Eine Steigerung um 2,5 % führt zu jährlichen Mehrausgaben von ca. 46.000 €.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Empfehlungen zu Leistungen zum Unterhalt (Pflegegeld) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege nach dem SGB VIII

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich__________________________________________________

Funk

Dezernent__________________________________________________

Rettenmaier

Dezernat II__________________________________________________

Hubel

Landrat__________________________________________________

Pavel