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Vorlage - 023/06  

 
 
Betreff: Änderungen des Kindergartengesetzes in Baden-Württemberg
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t V   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
27.03.2006 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Unter der neuen Überschrift „Kindertagesbetreuungsgesetz“ (KiTaG), hat der Landtag von Baden-Württemberg am 02.02.2006 den von den Regierungsfraktionen eingebrachten Entwurf zur Änderung des Kindergartengesetzes verabschiedet. Das Gesetz dient der Umsetzung des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) sowie des am 01.10.2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugend-hilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK). Beide Bundesgesetze haben unter anderem den qualitätsorientierten Ausbau der Kinderbetreuung zum Ziel. Im Mittelpunkt stehen dabei die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsmöglichkeiten für Kinder im Alter unter 3 Jahren (Kleinkindbetreuung) sowie die qualitative Verbesserung der bestehenden Angebote. Hierdurch sollen die Vereinbarkeit von Familie, Ausbildung und Beruf erleichtert werden. Außerdem hat der Landesgesetzgeber mit dem Kindertagesbetreuungsgesetz die gesetzliche Grundlage für ein Kopftuchverbot geschaffen.

 

II. Wesentliche Kernpunkte des Kindertagesbetreuungsgesetzes

 

1. Regelung des Kopftuchverbots

 

Mit seinem Urteil vom 24.09.2003 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf; es komme dem demokratisch legitimierten Landesgesetzgeber zu, die bislang fehlende gesetzliche Grundlage im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung zu schaffen und die Schranken der widerstreitenden Freiheitsrechte zu bestimmen. Die Ausführungen sind auf den Bereich der Kinder-gärten übertragbar.

 

Der Landesgesetzgeber regelt nunmehr im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben den gesamten Bereich äußerer Bekundungen innerer Überzeugungen von Erziehungspersonal an Kindergärten in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regional-verbandes. Erzieherinnen und Erziehern dieser Träger werden unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen von Kindergartenkindern, Eltern und Erziehungs-personal und der Neutralitätspflicht und des Erziehungsauftrags des Kindergartens äußere Bekundungen untersagt, soweit diese die Neutralität oder den Frieden im Kindergarten gefährden oder stören, vor allem grundlegende Verfassungswerte missachten können.

 


2. Erweiterung des Fachkräftekatalogs

 

Neu in den Fachkräftekatalog aufgenommen werden Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs „Pädagogik der frühen Kindheit“.

 

3. Förderung gemeindeübergreifender Kinderbetreuungseinrichtungen

 

Das Kindergartengesetz enthielt bislang keine ausreichende Regelung für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet. Bislang wird von den Gemeinden nur für Kindergärten freier Träger, die der örtlichen Bedarfsplanung entsprechen, ein Zuschuss von mindestens 63 % der Betriebskosten gewährt. Soweit Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nicht in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen wurden, war Voraussetzung für eine Förder-ung, dass eine Ausnahme zugelassen wird. Der Zuschuss betrug in diesem Fall mindestens 31,5 % der Betriebskosten. War auch keine Ausnahme zugelassen, bestand die Möglichkeit eines Vertrags zwischen der Gemeinde und dem Träger der Einrichtung.

 

Diese Regelung hat in einigen Fällen dazu geführt, dass für bestehende Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kein Zuschuss oder ein Zuschuss gewährt wurde der unterhalb des Zuschusses für Kindergärten liegt, die ausschließlich von Kindern aus dem Gebiet der eigenen Gemeinde besucht werden.

 

Mit der Neuregelung wird der bundesgesetzlichen Regelung in dem ab 1. Oktober 2005 geänderten § 69 Abs. 5 Satz 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) Rechnung getragen, der bestimmt, dass „für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicher zu stellen ist“.

 

Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten nunmehr einen gesetzlichen Förderanspruch gegenüber der Wohnsitzgemeinde und zwar dergestalt, dass für das jeweilige Kind ein jährlicher platzbezogener Zuschuss von der Wohnsitzgemeinde geleistet werden muss, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums festgelegt. Für die Kleinkindbetreuung soll der platzbezogene jährliche Zuschuss bis 01.10.2010 als Richtwert gelten.

 

4. In-Kraft-treten

 

Die Bestimmungen über die Finanzierung gemeindeübergreifender Einrichtungen treten rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. Die übrigen Vorschriften traten am Tage nach der Verkündung, also am 18.02.2006 in Kraft. Das Kultusministerium wird darüber hinaus ermächtigt, das Gesetz neu bekannt zu machen.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsmöglichkeiten für Kinder im Alter unter 3 Jahren, aber auch im schulpflichtigen Alter, stellt die Städte und Gemeinden vor große finanzielle und organisatorische Herausforderungen, deren Größenordnung derzeit nicht bezifferbar ist. Letzteres gilt auch für die Kostenbeteiligung der Wohnsitzgemeinden an den Aufwendungen für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet.

Anlagen:

Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Dezernent__________________________________________________

Rettenmaier

Dezernat II__________________________________________________

Hubel

Landrat__________________________________________________

Pavel