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Vorlage - 022/06  

 
 
Betreff: Vorgehensweise des Geschäftsbereichs Jugend und Familie bei Kindeswohlgefährdung im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
27.03.2006 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines:

 

Vernachlässigte Kinder, die zu Schaden oder gar zu Tode kamen und misshandelte Kinder, die nach schweren Gewalteinwirkungen durch enge Bezugspersonen gestorben sind, waren in den letzten Jahren nahezu regelmäßig Gegenstand der Berichterstattung in den Medien. Zuletzt waren dies unter anderem die Fälle „Jessica“ in Hamburg oder „Carolin“ in Weißenhorn.

 

Auch wenn im Ostalbkreis bislang kein vergleichbar gravierender Fall zu verzeichnen ist, können solch schlimme Ereignisse niemals gänzlich ausgeschlossen werden. Alle Verantwortlichen sind gefordert, den Schutz von Kindern durch geeignete organisatorische und konzeptionelle Maßnahmen sicherzustellen.

 

Neben der Tatsache, dass bei Meldungen, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, die „Räder“ der Regeltätigkeiten „still stehen“ und die umgehende Klärung und Intervention den absoluten Vorrang vor allem hat, haben sich insbesondere stringent angewandte methodische Elemente als äußerst sinnvoll erwiesen. Dazu gehören Arbeitsprinzipien und festgelegte Handlungsabläufe, enges kollegiales Zusammenwirken und Einbezug der verschiedenen Fachleute auch bei engem Finanzrahmen und knappen Personalressourcen.

 

II. Kinderschutz im Ostalbkreis - Daten:

 

Jahr

Zahl der Kinder, die Hilfe zur Erziehung erhalten

Mitteilungen wegen Kindeswohlgefährdung

Inobhutnahmen

(1)

Anzeigen an die Familiengerichte

Familiengerichtliche Maßnahmen

2003

484

111

30

55

30

2004

486

149

58

74

37

2005

490

199

36

38

15

 

(1) Durch den (hoheitlichen) Akt einer Inobhutnahme werden Teile der elterlichen Sorge vorübergehend außer Kraft gesetzt. Voraussetzung ist, dass einer Gefährdung des Kindeswohls nicht anders begegnet werden kann.

 

In den letzten drei Jahren ist eine steigende Fallzahl von Meldungen wegen Kindeswohlgefährdung zu verzeichnen. Auszugehen ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Bevölkerung und der Fachstellen zum sensiblen Thema „Kindesmisshandlung“.

 

 

Die in 2005 betroffenen 199 Kinder sind folgenden Altersstufen zuzuordnen:

 

Alter

Jungen

Mädchen

Gesamt

0 - 2 Jahre

25

19

44

3 - 6 Jahre

23

25

48

7 - 13 Jahre

46

37

83

14 - 18 Jahre

9

15

24

Summe

103

96

199

 

II. Rechtsgrundlagen:

 

Zwei Grundprinzipien, die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) auch als Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eine eigenständige Rechtsnormierung erfahren haben, charakterisieren die Handlungsleitlinien des Jugendamtes grundsätzlich:

 

  • Schutz durch Hilfe
    § 8a Abs. 1 SGB VIII:

Werden dem Jugendamt wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese dem Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

 

und

 

  • Hilfe durch Schutz
    § 8a Abs. 3 SGB VIII:

Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

Verbindliche Verfahrensstandards bei Meldungen von Vernachlässigung/Misshandlung wurden vom Allgemeinen Sozialen Dienst im Ostalbkreis bereits im Jahr 2000 erarbeitet und bewährten sich bislang.

 

Bei der Erstellung des Handlungskonzeptes im Ostalbkreis bei Hinweisen auf Kindesmisshandlung waren folgende Grundsätze handlungsleitend:

 

- Schutz von Kindern/Jugendlichen hat die oberste Priorität

- Wenn möglich: Einbezug des Sorgeberechtigten

- Sicherung einer zeitnahen, d. h. unmittelbaren Bearbeitung (Vorrang vor

  anderem)

- Kollegiale Fachberatung (Zusammenwirkung mehrerer Fachkräfte) - kein

  Einzelkämpfertum - sog. „Bewertungsteam“

- Einbezug von erfahrenen Kollegen und Vorgesetzten (Führungsverantwortung)

- Sicherstellung der Dokumentation

- Bei Fallabgabe: Sicherstellung der Informationsweitergabe an das andere

  Jugendamt zur Vermeidung von „Zuständigkeitslöchern“

 

 

IV. Zusammenfassung/Ausblick:

 

Die Optimierung des Vorgehens und der Abläufe beim Kindesschutz und der Abwendung von Gefährdungsmomenten bleibt eine Daueraufgabe. Eine qualitativ gut funktionierende Vernetzung der Fachleute, interdisziplinäre Kooperation und abgestimmte Schutzkonzepte bedürfen einer permanenten Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere sind mit allen Leistungserbringern der Kinder- und Jugendhilfe schriftliche Vereinbarungen zum Kinderschutz zu erarbeiten.

 

Im Ostalbkreis finden regelmäßig Gespräche mit Vertreter/innen von Beratungsstellen, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, den Familiengerichten, Jugendhilfeeinrichtungen, Kinderärzten, dem Geschäftsbereich Bildung und Innovation, der Polizei und anderen Partnern der Jugendhilfe statt.

 

Beispielhaft hat der Geschäftsbereich Jugend und Familie zu einer Fortbildungsveranstaltung für Grundschullehrer/innen: „Helfen wollen - hilflos bleiben? Was tun bei Verdacht auf Gewalt gegen Kinder?“ am 08.03.2006 im Ostalbkreishaus eingeladen. Referenten/innen waren Fachkräfte aus dem Geschäftsbereich Bildung und Innovation, dem Geschäftsbereich Gesundheit, der Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei sowie dem Geschäftsbereich Jugend und Familie.

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 27.03.2006 wird die Verwaltung ihre Vorgehensweise bei Kindeswohlgefährdung anhand von Fällen aus der Praxis vorstellen.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

-

Anlagen:

Anlagen

 

keine

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich__________________________________________________

Funk

Dezernent__________________________________________________

Rettenmaier

Dezernat II__________________________________________________

Hubel

Landrat__________________________________________________

Pavel