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Vorlage - 012/06  

 
 
Betreff: Berücksichtigung des Vermögens von behinderten Menschen im Ambulant Betreuten Wohnen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
14.03.2006 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Durch das Verwaltungsstrukturreformgesetz wurden die Stadt- und Landkreise zum 01.01.2005 unter anderem zuständig für Eingliederungshilfeleistungen an Behinderte, die eine fachliche Betreuung und Begleitung beim Wohnen benötigen. Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hatte im Rahmen seiner Zuständigkeit bis 31.12.2004 geregelt, dass sich die Betroffenen an den Kosten ihrer Betreuung nicht beteiligen müssen, sofern ihr Vermögen den Betrag von 25.311,- € nicht übersteigt.

 

Diese Regelung entsprach dem Vermögenseinsatz von Menschen, die in Werkstätten für Behinderte arbeiten. Für diese Personengruppe hatte der Gesetzgeber im Bundessozialhilfegesetz den o. a. Vermögensschonbetrag ausdrücklich vorgesehen.

 

Durch die Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII zum 01.01.2005 wurde auch die Regelung zum Vermögenseinsatz beim Besuch von Werkstätten für behinderte Menschen geändert. Generell verzichtete der Gesetzgeber bei allen stationären und teilstationären Maßnahmen für behinderte Menschen -und dazu zählt auch die Werkstattbeschäftigung- auf eine Kostenbeteiligung aus deren Vermögen. Es ergeben sich somit Unterschiede für den Vermögenseinsatz von Betroffenen in stationären und teilstationären Maßnahmen einerseits und ambulanten Eingliederungshilfemaßnahmen, u. a. Ambulant Betreutes Wohnen, andererseits. Bei der letzteren Personengruppe kann, soweit deren Vermögen die gesetzlich geregelte Vermögensschongrenze von 2.600,- € überschreitet, ein Kostenbeitrag verlangt werden.

 

In der Sitzung des Sozialausschusses am 10.10.2005 war zu dieser Konstellation berichtet worden. Die Verwaltung wurde beauftragt:

 

  1.   Den Einsatz des Vermögens von behinderten Menschen im Ambulant Betreuten Wohnen auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) zu handhaben und in Einzelfällen Härtefallprüfungen durchzuführen.

 

  1.   Dem Sozialausschuss im Frühjahr 2006 über die Erfahrungen bei der Umsetzung der Empfehlungen zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Zwischenbericht über die Umsetzung

 

Von den insgesamt 143 Menschen, die am 01.10.2005 finanzielle Leistungen zur Finanzierung ihres Ambulant Betreuten Wohnens im Ostalbkreis erhielten, waren 19 von der Neuregelung betroffen, weil ihr Vermögen über der Schongrenze von 2.600,- € liegt. Der Geschäftsbereich Soziales hat sie über die Veränderung informiert und gebeten, bis Mitte Dezember 2005 mitzuteilen, ob Gründe für die Anwendung der Härtefallregelung vorliegen.

 

Aufgrund der Rückmeldungen wurde bei 2 Leistungsempfängern das Vorliegen eines Härtefalls anerkannt. In einem dieser Fälle ist eine Beendigung der Betreuung zum Jahresende 2006 geplant. Das Vermögen überschreitet die Schongrenze nur um rund 2.600,- €. Dieser Betrag ist für die Verselbstständigung des Betroffenen notwendig, weshalb von einer Heranziehung für die Kosten des Ambulant Betreuten Wohnens abgesehen wurde. In einem 2. Fall wird der übersteigende Vermögensbetrag um rund 2.500,- € für den Lebensunterhalt eingesetzt. Bei Heranziehung dieses Betrages zur Finanzierung des Betreuten Wohnens wäre der Betroffene auf Grundsicherung angewiesen, die wiederum vom Ostalbkreis geleistet werden müsste.

 

5 Berechtigte haben ihr, die Schongrenze überschreitendes Vermögen, dem Ostalbkreis erstattet und erhalten weiterhin Hilfe im Betreuten Wohnen. Es handelte sich in allen 5 Fällen um kleinere Geldbeträge.

 

In 2 weiteren Fällen werden derzeit Leistungen unter Vorbehalt von Aufwendungsersatz gewährt, weil u. a. Erbansprüche geklärt werden müssen und -im anderen Fall- eine größere Summe in einem Sparkassenbrief mit fester Laufzeit angelegt ist. Hier wird nach Fälligkeit eine Rückforderung erfolgen.

 

In 10 Fällen wurden die Leistungen für das Ambulant Betreute Wohnen zum 31.12.2005 wegen deutlicher Überschreitung der Vermögensschongrenze eingestellt.

 

  - 4 Personen bezahlen die Kosten aus ihren Vermögen bis zum Erreichen der Schon-

    grenze selbst.

 

  - 4 der Betroffenen haben ihre Verträge mit den Trägern des Betreuten Wohnens

    gekündigt und wollen künftig ohne diese professionelle Hilfe zurecht kommen. Das

    Sachgebiet Eingliederungshilfe wird mit ihnen weiterhin Kontakt halten, um auf

    eventuelle Verschlechterungen der Situation zeitnah reagieren zu können.

 

  - 2 Betroffene haben Widerspruch eingelegt, wobei die Widerspruchsverfahren noch

    nicht abgeschlossen sind.

 

 

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Derzeit erhalten 171 Personen Leistungen der Eingliederungshilfe im Ambulant Betreuten Wohnen. Für diese Hilfeart hat der Ostalbkreis im Jahr 2005 rund 3,5 Millionen Euro ausgegeben. Die Hilfe ist für Menschen, die ohne Unterstützung kein selbständiges Leben führen können, eine sozial und finanziell gesehen günstige Alternative zur stationären Betreuung. Es ist deshalb erklärtes Ziel der Eingliederungshilfe, diese Hilfeform differenziert auszubauen.

Anlagen:

Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich__________________________________________________

Traub

Dezernent__________________________________________________

Rettenmaier

Dezernat II__________________________________________________

Hubel

Landrat__________________________________________________

Pavel