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Vorlage - 175/05  

 
 
Betreff: Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg zur Prüfung der Bauausgaben der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in den Jahren 2000 bis 2003 und den Abschluss der Prüfung
Status:öffentlich  
Federführend:Hospitalstiftung zum Heiligen Geist   
Beratungsfolge:
Stiftungsausschuss Anhörung
02.12.2005 
Sitzung des Stiftungsausschusses      
Kreistag Anhörung
13.12.2005 
Sitzung des Kreistags zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Der Kreistag nimmt Kenntnis vom Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg zur Prüfung der Bauausgaben der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in den Jahren 2000 bis 2003 sowie dem Abschluss der Prüfung nach § 31 Stiftungsgesetz i.V. mit § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO durch das Regierungspräsidium Stuttgart.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg hat in der Zeit vom 06.09.2004 bis 10.09.2004 die Bauausgaben der Hospitalstiftung zum Hl. Geist in den Jahren 2000 bis 2003 geprüft.

 

Gemäß § 48 Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 114 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) ist der Kreistag über die wesentlichen Inhalte des Prüfungsberichts zu unterrichten.

 

Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Kreistages auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren (§ 114 Abs. 4 Satz 2 GemO).

 

Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der GPA Baden-Württemberg werden ergänzt um die jeweils dazu gehörende Stellungnahme der Hospitalstiftung zum Hl. Geist Ellwangen nachfolgend dargestellt:

 

Prüfungsfeststellung Randnummer A 3 (S. 3)

„Kennzeichnung der Angebote“

 

„Die Angebote sind im Eröffnungstermin weder durch die Verwaltung noch durch den Architekten gekennzeichnet worden.

 

Künftig ist § 22 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A zu beachten. Danach sind die Angebote im Eröffnungstermin in allen wesentlichen Teilen dauerhaft zu kennzeichnen.

 

Die Angebote (ggf. mit den Anschreiben) sind zumindest so zu kennzeichnen, dass ein späteres Ergänzen oder Austauschen von Angebotsblättern ausgeschlossen wird (z.B. durch Lochstempel oder Schnursiegel).

 

Es wird gebeten, in der Stellungnahme mitzuteilen, wie künftig verfahren wird.“

 

 

Stellungnahme der Hospitalstiftung zum Hl. Geist:

Die vorgeschriebene dauerhafte Kennzeichnung gem. § 22 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A wird künftig mittels eines entsprechenden Sternlochstempels sichergestellt.

 

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer A 6 (S. 5)

„Beschränkte Ausschreibungen“

 

„Folgende Bauleistungen sind nicht öffentlich, sondern nur beschränkt ausgeschrieben worden:

 


GewerkAuftragswert

 

Rohbauarbeiten1.048.084,41 DM

Putz- und Stuckarbeiten874.000,00 DM

Sonnenschutz112.779,14 DM

Gerüstarbeiten74.363,89 DM

Schlosserarbeiten182.000,00 DM

Fliesenarbeiten321.563,72 DM

 

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3 VOB/A erfüllt gewesen sind.

 

Die Bauleistungen sind nach § 31 GemHVO i.V.m. § 3 Nr. 2 VOB/A grundsätzlich öffentlich auszuschreiben, weil allein diese Vergabeart den Grundsatz der Chancengleichheit wahrt. Nur mit einem breit angelegten Preis-/Leistungswettbewerb kann der günstigste Preis erzielt werden. Die anderen Vergabearten sind nur unter den strengen Voraussetzungen des § 3 Nrn. 3 und 4 VOB/A zulässig und in jedem Fall schriftlich zu begründen. Außerdem bietet die Öffentliche Ausschreibung den öffentlichen Auftraggebern einen gewissen Schutz vor Vergabemanipulationen. Auf die Ausführungen im GPA-Geschäftsbericht 1994/95, 75f. sowie in BWGZ 1996, 342 f. wird noch hingewiesen.

 

Es wird um Mitteilung gebeten, wie künftig verfahren wird.“

 

 

Stellungnahme der Hospitalstiftung zum Hl. Geist:

Die aufgeführten beschränkten Ausschreibungen gem. § 3 Nr. 3 VOB/A wurden bereits vom Rechnungsprüfungsamt des Ostalbkreises beanstandet. Zukünftig werden die Vorschriften der öffentlichen Ausschreibung gem. § 31 GemHVO i.V.m. § 3 Nr. 2 VOB/A von der Verwaltung beachtet bzw. die beauftragten Architekten und Fachingenieure zwingend auf die Beachtung hingewiesen.

 

 

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat als Rechtsaufsichtsbehörde am 06.07.2005 zum Abschluss des Prüfungsverfahrens gegenüber der Hospitalstiftung zum Hl. Geist Ellwangen die uneingeschränkte Bestätigung nach § 31 Stiftungsgesetz i. V. mit § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO erteilt.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

keine

 

Anlagen:

Anlagen

 

0

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

 

Hospitalverwalter ...............................................

 

 

 

Dezernat II................................................

 

 

 

Kreisrechnungsprüfungsamt................................................

 

 

 

Landrat................................................