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Vorlage - 156/05  

 
 
Betreff: Information und Stellungnahme des Ostalbkreises zur Nachmeldung von Vogelschutzgebieten
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Baurecht und Naturschutz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Entscheidung
25.11.2005 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt die Information zur Nachmeldung von Vogelschutzgebieten zur Kenntnis und beschließt, dass der Landkreis gegen die Nachmeldung keine Bedenken erhebt.

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Begründung/Sachverhalt:

 

1. Allgemeine Information

 

Die Europäische Union hat unter Zustimmung aller Mitgliedstaaten mit der Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahre 1979 und der FFH-Richtlinie aus dem Jahre 1992 rechtlich verbindliche Regelungen für den Aufbau des europäischen Schutzgebietesnetzes Natura 2000 geschaffen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für die in der Richtlinie festgelegten Arten und Lebensraumtypen Gebiete an die Europäische Kommission zu melden. Zu den Lebensräumen und Arten der FFH-Richtlinie hat Baden-Württemberg im Januar 2005 der Europäischen Kommission eine ergänzende Meldung vorgelegt.

 

Die Vogelschutzrichtlinie hat den langfristigen Schutz und die Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer natürlichen Lebensräume zum Ziel. Aus der Vogelschutzrichtlinie ergibt sich die Pflicht der Mitgliedsstaaten, der Europäischen Kommission für bestimmte Vogelarten die „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten“ Gebiete zu melden und diese zu Schutzgebieten zu erklären. Die für Gebietsmeldungen relevanten Vogelarten sind zum einen in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt; von den dort genannten 181 Vogelarten brüten 39 in Baden-Württemberg. Zum anderen sind der Europäischen Kommission Gebietsmeldungen für die regelmäßig auftretenden und nach den Kriterien der Richtlinie besonders schutzwürdigen Zugvogelarten vorzulegen. Hierbei sind auch die für die Zugvögel bedeutsamen Feuchtgebiete besonders zu berücksichtigen. In Baden-Württemberg handelt es sich um 36 Zugvogelarten.

 

Baden-Württemberg hat im März 2001 rund 4,9 % der Landesfläche als Vogelschutzgebiet an die Europäische Kommission gemeldet. Mit Aufforderungsschreiben vom Dezember 2001 hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und dargelegt, dass die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie bisher unzureichend erfolgte. Im ergänzenden Aufforderungsschreiben vom April 2003 hat die Kommission, bezogen auf die einzelnen Bundesländer, detaillierte Defizite bei der Gebietsauswahl aufgezeigt. Hiernach ist zu konstatieren, dass die Meldung Baden-Württembergs - wie die Meldungen der anderen Bundesländer - Lücken aufweist. Das erwähnte Vertragsverletzungsverfahren wird von der Kommission fortgeführt.

 

Die Landesanstalt für Umweltschutz hat daher eine Fachkonzeption zur Auswahl und Abgrenzung der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete erarbeitet und auf dieser Basis den Entwurf einer Nachmeldekulisse vorgelegt. Auf Grund der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie waren bei der Auswahl dieser Gebiete ausschließlich naturschutzfachliche Kriterien zu beachten. Die Abgrenzung der Nachmeldegebiete orientiert sich in erster Linie am Vorkommen und den Lebensraumansprüchen der meldepflichtigen Vogelarten und - wo möglich - an nachvollziehbaren Grenzlinien wie Wegen, Gewässern oder Waldrändern. Dagegen dürfen nach der Vogelschutzrichtlinie und der Rechtsprechung politische, wirtschaftliche und infrastrukturelle Gesichtspunkte bei der Gebietsauswahl und Abgrenzung keine Rolle spielen.

 

Der Entwurf der Ergänzungsvorschläge für Vogelschutzgebiete umfasst zusammen mit den bereits gemeldeten Gebieten rund ein Zehntel der Landesfläche.

 

 

2. Beteiligungsverfahren und Korrektur des Entwurfs der Nachmeldekulisse

 

Bevor die Vogelschutzgebiete offiziell an die Europäische Kommission weitergemeldet werden, wird - wie schon im Rahmen der vorangegangenen Konsultationsverfahren in den Jahren 2000 und 2004 zu Natura 2000-Meldungen - ein umfassendes Beteiligungsverfahren durchgeführt, um über den Nachmeldeentwurf zu informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Unterschied zu den bisherigen Beteiligungsverfahren wird bei der ergänzenden Meldung von Vogelschutzgebieten ein zweistufiges Verfahren durchgeführt:

 

In einer ersten Stufe werden die Städte und Gemeinden, die Stadt- und Landkreise sowie die Regionalverbände, weitere betroffene Verbände und die Landesministerien frühzeitig zur Entwurfskulisse angehört und in den Prozess der Gebietsauswahl und -abgrenzung einbezogen. Ebenso wurden die unteren Naturschutzbehörden gebeten, die fachlich berührten unteren Verwaltungsbehörden zu informieren und diese Beiträge in einer Stellungnahme des Landkreises einfließen zu lassen.

Die Frist zur Abgabe hat am 19.10.2005 begonnen und endet am 23.12.2005. Die Städte, Gemeinden und Nachbarschaftsverbände legen ihre Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vor, die die eingegangenen Stellungnahmen auf ihre rechtliche Relevanz prüft (insbesondere bestehende Bebauungspläne, bestandskräftige Gestattungen). Naturschutzfachliche Gesichtspunkte in den Stellungnahmen prüft die untere Naturschutzbehörde auf Plausibilität auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse. Untersuchungen  im Gelände nimmt die untere Naturschutzbehörde nicht vor; diese Recherchen erfolgen durch die Landesanstalt für Umweltschutz oder das Regierungspräsidium nach Abklärung mit der Landesanstalt für Umweltschutz im Frühjahr 2006. Die untere Naturschutzbehörde hat die eingegangen Stellungnahmen spätestens bis zum 25.01.2006 dem Regierungspräsidium Stuttgart vorzulegen.

Die Stellungnahmen werden vom Regierungspräsidium und der Landesanstalt für Umweltschutz überprüft und - soweit sie berücksichtigt werden können - in den Entwurf der Nachmeldung eingearbeitet, der Grundlage für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens ist. Nach Abschluss der Überprüfung der Gebietskulisse wird das Regierungspräsidium die beteiligten Gebietskörperschaften und Verbände über die Ergebnisse der Überprüfung der eingereichten Stellungnahmen informieren und die wesentlichen Gründe mitteilen.

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens sollen im Sommer 2006 vorliegen und dem Ministerrat berichtet werden.

 

In einer zweiten Stufe wird dann nach Freigabe des überarbeiteten Entwurfs durch den Ministerrat das Konsultationsverfahren in der aus früheren Verfahren bekannten Form durchgeführt. Diese Verfahrensstufe bietet für private Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Ziel der nunmehr eingeleiteten ersten Verfahrensstufe ist die Identifikation und Lösung von Problembereichen, insbesondere von Überschneidungen der Entwurfskulisse mit größeren bebauten Flächen, bestehenden Bebauungsplänen, Bauflächen in Flächennutzungsplänen, Straßen-, Bahn- und anderen Infrastrukturplanungen. Außerdem sind für eine fachlich abgesicherte und auf breiter Basis getragene Gebietsmeldung die Gebietskenntnisse und Anregungen aller Gebietskörperschaften und Planungsträger wichtig.

 

Die frühzeitige Beteiligung der genannten Stellen kann jedoch nicht dazu führen, dass die aus naturschutzfachlicher Sicht geeignetsten Gebiete oder wertgebende Teilflächen beliebig aus der Entwurfskulisse herausgenommen werden. Korrekturen können wegen der strikt auf naturschutzfachliche (ornithologische) Gesichtspunkte beschränkten Auswahl- und Abgrenzungskriterien der Vogelschutzrichtlinie nur vorgenommen werden, wenn eine Herausnahme der fraglichen Fläche aus naturschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt oder zumindest vertretbar ist, etwa weil die melderelevanten Vogelarten nicht (mehr) vorkommen und/oder die Lebensraumstrukturen für diese Vogelarten nicht vorhanden oder schlecht ausgeprägt sind. Ferner erfolgen Korrekturen beim Vorliegen rechtsverbindlicher Bebauungspläne oder bestandskräftiger Planfeststellungen oder Genehmigungen.

 

 

3. Vogelschutzgebiete im Ostalbkreis

 

Der Ostalbkreis ist mit dem nachzumeldenden Vogelschutzgebiet „Mittlere und östliche Schwäbische Alb“, das eine Größe von 39 906 ha hat und sich auf 55 Gemeinden der Landkreise Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Tübingen, Reutlingen, Alb-Donau-Kreis und des Ostalbkreises verteilt, betroffen. Das Vogelschutzgebiet erstreckt sich im Ostalbkreis auf das Gebiet der Stadt Oberkochen (889 ha) und der Gemeinden Essingen (1278 ha) sowie Bartholomä (425 ha) - siehe Anlage 1 -, Teile davon sind bereits als FFH-Gebiet gemeldet. Aus der Gebietsinformation (Anlage 2) ergeben sich die vorkommenden Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie.

 

 

4. Bisher vorliegende Stellungnahmen

 

Die Geschäftsbereiche des Landratsamtes haben als untere Verwaltungsbehörde folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

 

Geschäftsbereich Baurecht und Naturschutz:

 

Der überwiegende Teil des nachzumeldenden Vogelschutzgebietes betrifft geschlossene Waldgebiete auf dem Albuch. Lediglich im Bereich des Naturschutzgebietes Weiherwiesen, im Naturschutzgebiet Volkmarsberg, um Tauchenweiler, im Wental sowie bei einigen sehr kleinen Waldwiesen südlich von Essingen erstreckt sich die Meldung auch auf Offenland.

 

Es ist davon auszugehen, dass sich die Schutzverantwortung im Ostalbkreis vor allem auf die Vogelarten des Waldes erstreckt. In diesem Sinn ist der Gebietsvorschlag auch als plausibel und fachlich sinnvoll anzusehen. Der unteren Naturschutzbehörde liegen Hinweise vor, dass die Wälder des Albuchs von den meisten der genannten Vogelarten tatsächlich als Brut- oder Durchzugsgebiet genutzt werden.

 

Konflikte mit Bauleitplänen der betroffenen Gemeinden sind nicht erkennbar; Überschneidungen oder eine enge räumliche Nähe zu bestehenden oder geplanten Bauflächen bestehen nicht.

 

Von Seiten der zuständigen Naturschutzbeauftragten bestehen keine weiteren Anregungen und Hinweise.

 

 

Die Geschäftsbereiche Straßenbau, Wasserwirtschaft, Umwelt und Gewerbeaufsicht haben erklärt, dass sie durch die Nachmeldung nicht betroffen sind.

 

 

Geschäftsbereich Landwirtschaft:

 

Von dem geplanten Vogelschutzgebiet sind landwirtschaftliche Flächen nur in untergeordnetem Umfang betroffen. Die Flächen südlich von Rötenbach, am Waldrand entlang nördlich des Wentales/im Wental sowie um die Weiherwiesen herum sind aus landwirtschaftlicher Sicht von untergeordneter Bedeutung bzw. geringer Ertragskraft. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Flächen ohnehin unter Vertragsnaturschutz stehen und/oder extensiv nach MEKA bewirtschaftet werden.

 

Die Flächen in der Waldlichtung um die Gaststätte Tauchenweiler herum (1 Parzelle mit 32 ha) werden überwiegend ackerbaulich bewirtschaftet. Gemäß Gebietsbeschreibung kann die bisherige Nutzung fortgeführt werden. Aus landwirtschaftlicher Sicht muss dies auch künftig sichergestellt sein. Eine Intensitätssteigerung ist gemäß Schutzbestimmungen nicht zulässig. Auf der gesamten Fläche (Acker und überwiegend Grünland) liegen derzeit verschiedene  MEKA-Verpflichtungen. Dies kann als Hinweis gelten, dass Intensitätssteigerungen auch künftig nicht zu erwarten sind.

 

Unter den o.g. Voraussetzungen (keine Einschränkungen der bisherigen Bewirtschaftungsintensität) bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die Ausweisung eines Vogelschutzgebietes.

 

 

Die Stellungnahme des Dezernats Wald und Forstwirtschaft steht noch aus und wird an der Sitzung des Umweltausschusses mündlich vorgetragen.

 

Von den betroffenen Kommunen liegen bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Rückmeldungen vor.

 

 

5. Stellungnahme des Ostalbkreises

 

Von Seiten des Landkreises werden gegen die Nachmeldung der Vogelschutzgebiete keine Bedenken erhoben.

Finanzierung und Folgekosten:

Finanzierung und Folgekosten:

 

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Anlagen:

Anlagen

 

1 Übersichtskarte Vogelschutzgebiet

1 Gebietsinformation

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich__________________________________________________

Lutz, Sachbearbeiterin / Fritz, Geschäftsbereichsleiter

Dezernent__________________________________________________

Götz

Dezernat II__________________________________________________

Hubel

Landrat__________________________________________________

Pavel