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Antrag der Verwaltung
Das „Kolping-Bildungszentrum Schwäbisch Gmünd“, Graf-von-Soden-Straße 7 in 73525 Schwäbisch Gmünd, wird gem. § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Sachverhalt/Begründung
I. Rechtliche Grundlagen:
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).
Die Vorschrift gem. § 75 SGB VIII sieht ein abgestuftes Recht für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Sie unerscheidet zwischen der Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 1), der Anerkennung auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2), sowie der Anerkennung kraft Gesetzes (Abs. 3).
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis – Geschäftsbereich Jugend und Familie -.
II. Antrag des Kolping-Bildungszentrum:
Die Einrichtung mit Sitz in 73525 Schwäbisch Gmünd, hat mit Schreiben vom 12.07.2005 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:
- die Vereinssatzung des Kolping-Bildungswerks Württemberg e.V., - die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, - der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stuttgart-Körperschaften, - Unterlagen über die Arbeit des Vereins.
Das Kolping-Bildungszentrum Schwäbisch Gmünd plant im Rahmen der Integrationskurse des Bundesamtes für Migranten und Flüchtlinge eine Kinderspielgruppe einzurichten. Ohne eine geeignete Kinderbetreuung wäre der Kursbesuch für viele Eltern nicht möglich und das Ziel von verbesserten Voraussetzungen für ihre berufliche Eingliederung nicht erreichbar.
Das Landesjugendamt erteilte bereits mit Bescheid vom 19.09.2005 die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine Betreute Spielgruppe mit max. 10 Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren.
Das Bildungszentrum ist eines von 12 Zentren im Land Baden-Württenberg, die unter dem Dach des Kolping-Bildungswerks Württemberg firmieren. Der Zweck des Vereins ist, Bildungsfähigen und Bildungswilligen eine ihren Anlagen entsprechende Bildung zu ermöglichen.
III.Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung:
Nachdem das Kolping-Bildungszentrum Schwäbisch Gmünd die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt und auch von seiten des Kommunalverbandes für Jugend und Familie - Landesjugendamt - sowie des Kreisjugendrings keine Bedenken geäußert worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen. Finanzierung und Folgekosten
Die öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus. Als anerkannter freier Jugendhilfeträger kann der Verein ggf. Fördermittel des Landes erhalten.
Anlagen
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Sichtvermerke
Geschäftsbereich__________________________________________________ FunkLeinmüller Dezernent__________________________________________________ Rettenmaier Dezernat I__________________________________________________ Wolf Dezernat II__________________________________________________ Hubel Landrat__________________________________________________ Pavel |
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