Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung:
Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Durch das Verwaltungsstrukturreformgesetz wurden zum 01.01.2005 unter anderem die Aufgaben der bisherigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landeswohlfahrtsverbände) bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) auf die Stadt- und Landkreise übertragen.
Der frühere Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hatte für besondere Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe Richtlinien erlassen, die sehr detailliert unter anderem Zweck, Inhalt, fachlichen Umfang und Kostenbeteiligung einzelner Hilfemaßnahmen beschreiben und regeln. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Bundessozialhilfegesetz auch in diesen Leistungsbereichen nur Rahmenbedingungen und Rahmenvorgaben beinhaltete, die einer konkreten Ausgestaltung bedurften. Diese Konstellation hat sich auch durch die neue Rechtsgrundlage, das Sozialgesetzbuch XII nicht wesentlich geändert.
Die Regelungen des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern umfassen folgende Bereiche:
Alle diese Richtlinien enthielten im Einzelnen ausdifferenzierte Beschreibungen und Vorgaben. So sind z.B. allein in den Richtlinien über Sozialhilfeleistungen im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auf 31 Seiten die nachfolgenden Begriffe, Fachstandards, Rechtsgrundlagen, Leistungsinhalte und Kostenbeteiligungen geregelt:
Begriff und Auftrag der WfbM - Personenkreis, Aufnahmevoraussetzungen - Teilbeschäftigung - Aufnahmepflicht der WfbM - Arbeitsentgelt - Arbeitnehmerähnliche Rechte - Begriffserklärung Arbeitsplatz - Werkstattplatz - Beschreibung der Werkstatt für behinderte Menschen - Beschäftigung und Förderung behinderter Menschen mit stark eingeschränkter Werkstattfähigkeit - Sozialhilferechtliche Zuordnung - Maßnahmen zum Übergang auf einen Arbeitsplatz - Heimarbeit - Leistungspflicht der Sozialhilfeträger - Zuständigkeit der Sozialhilfeträger - Inhalte der Eingliederungshilfe - Art und Bestandteile der Leistungen in der WfbM - Konkrete Leistungen der Eingliederungshilfe - Umfang der Leistungen - Einsatz von Einkommen und Vermögen - Heranziehung Unterhaltspflichtigter
II. Übergangszeitraum 1.01. bis 31.12.2005
Die Kommunalen Landesverbände hatten den Stadt- und Landkreisen Ende 2004 empfohlen, für eine Übergangszeit bei der Entscheidung über Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe die bisherigen LWV-Richtlinien weiter anzuwenden. Auf Landesebene verständigte man sich auf eine Überarbeitung der bisherigen Richtlinien durch Arbeitsgruppen unter Federführung der Kommunalen Spitzenverbände. Die neuen Richtlinien sollen ab 01.01.2006 Teil der Sozialhilferichtlinien Baden-Württembergs werden. Diese Richtlinien haben den Status einer Verwaltungsvorschrift und werden seit Bildung des Ostalbkreises als solche von der Sozialverwaltung des Landkreises angewandt.
Herr Günter Traub, Leiter des Geschäftsbereichs Soziales beim Landratsamt Ostalbkreis, ist seit Jahren Mitglied im Arbeitskreis Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg. Er wird im Sozialausschuss dessen Aufgaben erläutern.
III. Künftige Richtlinien und Auswirkungen in der Praxis
Die unter II. genannte Überarbeitung ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Änderungsvorschläge werden am 29.09.2005 im Gesamtarbeitskreis Sozialhilferichtlinien beraten. Dieses Gremium wird eine Empfehlung an die Sozialausschüsse von Landkreistag und Städtetag aussprechen. Der Sozialausschuss des Landkreistages Baden-Württemberg wird in seiner Sitzung am 06.10.2005 über die Vorschläge entscheiden. Der Geschäftsbereich Soziales wird über das Ergebnis in der Sitzung am 10.10.2005 berichten.
Im Gegensatz zu den sehr detaillierten Richtlinien der Landeswohlfahrtsverbände, die auch sehr ausführlich die Beziehungen zwischen den Leistungserbringern (Einrichtungen) und den Sozialämtern als Leistungsträgern regeln, werden in den neuen Richtlinien - und dies in sehr komprimierter Form - nur die Beziehungen zwischen den Leistungsempfängern (behinderte Menschen) und den Sozialämtern behandelt. Der Verzicht auf ausführliche und detaillierte Empfehlungen bzw. Regelungen soll den Sozialämtern als Leistungsträgern jeweils vor Ort die Möglichkeit geben, individuell abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, Strukturen und Einrichtungen, über Leistungen der Eingliederungshilfe zu entscheiden.
Die neue Konstellation wird zum Beispiel deutlich an der Neufassung der Sozialhilferichtlinien für behinderte Menschen, die in Werkstätten arbeiten. Die Neufassung umfasst künftig noch 2 Seiten (bisher 31 Seiten) und konzentriert sich auf:
Aufgabe der WfbM - Personenkreis - Vorrang besonderer Maßnahmen - Zugangsvoraussetzungen und Verfahren - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Rechtsstellung der WfbM - Einkommen
Im Gegensatz zu den früheren Richtlinien weist die Neufassung für die einzelnen Leistungsbereiche keine fixen bzw. pauschalierten Kostenbeiträge aus. Hintergrund dafür war und ist der Wunsch einiger Stadt- und Landkreise, auch bei den Entgelten mehr als bisher auf die örtliche Gestaltungsfreiheit abzustellen.
In der Praxis wird dies dazu führen, dass sich die Sozialverwaltungen der Stadt- und Landkreise mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege über Entgelte in den einzelnen Leistungsbereichen einigen müssen. Die bisherigen finanziellen Regelungen in den Richtlinien der Landeswohlfahrtsverbände werden dabei wichtige Anhaltspunkte liefern. Die Darstellung in der Anlage vermittelt eine Übersicht zu aktuellen Sozialhilfeleistungen in den wichtigsten Hilfebereichen.
Die Regionalisierung der Regelungszuständigkeit in diesem Bereich darf nach Meinung der Verwaltung nicht dazu führen, dass alle 44 Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg jeweils detaillierte Grundsatzerhebungen zu Kostenfragen durchführen, um entsprechende Verhandlungsgrundlagen zu erhalten. Für grundlegende Fragen sollte die Kompetenz des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) herangezogen werden. Der KVJS ist unter anderem zuständig für die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger beim Abschluss von Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen im Bereich der Altenhilfe, Jugendhilfe und Behindertenhilfe. Auf der Grundlage dieser Erfahrungswerte und unter Einbeziehung überörtlicher Informationen und Fachkenntnisse, sollten effektive und für beide Seiten akzeptable Regelungen gefunden werden, die zu gegebener Zeit dem Sozialausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.
Finanzierung und Folgekosten
Anlagen
1
Sichtvermerke
Fachbereich__________________________________________________ Traub Dezernent__________________________________________________ Rettenmaier Dezernat I__________________________________________________ Wolf Dezernat II__________________________________________________ Hubel Landrat__________________________________________________ Pavel |
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