Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung:
Die Verwaltung wird beauftragt, den Einsatz des Vermögens von behinderten Menschen im ambulant betreuten Wohnen auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) zu handhaben. Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Durch das Verwaltungsstrukturreformgesetz wurden die Stadt- und Landkreise zum 01.01.2005 unter anderem zuständig für Eingliederungshilfeleistungen an Behinderte, die eine fachliche Betreuung und Begleitung beim Wohnen benötigen. Für diese Hilfeform des sogenannten ambulant betreuten Wohnens, hatte der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern in Richtlinien unter anderem geregelt, dass sich die Betroffenen an den Kosten ihrer Betreuung nicht beteiligen müssen, sofern ihr Vermögen den Betrag von 25.311,-- € nicht übersteigt.
Abgeleitet bzw. übernommen war diese Regelung aus der Vermögensschongrenze für Menschen, die in Werkstätten für Behinderte arbeiten. Nachdem hinsichtlich der Kostenbeteiligung für die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ein Vermögensschonbetrag von 23.010,- € ausdrücklich im Bundessozialhilfegesetz geregelt war, lehnte sich der Richtliniengeber, der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, bei der Regelung der Vermögensschongrenze für das ambulant betreute Wohnen weitgehend an diesen Betrag an.
II. Neuregelung zum 01.01.2005
Durch die Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII zum 01.01.2005, wurde die Regelung zum Vermögenseinsatz bei Besuch von Werkstätten für behinderte Menschen geändert. Für Behinderte, die in solchen Werkstätten arbeiten, erfolgt die Übernahme der Werkstattkosten seitdem ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen. Generell verzichtete der Gesetzgeber bei allen stationären und teilstationären Maßnahmen für behinderte Menschen auf eine Kostenbeteiligung aus deren Vermögen. Somit ergeben sich Unterschiede für den Vermögenseinsatz von Betroffenen in stationären und teilstationären Maßnahmen einerseits und ambulanten Eingliederungsmaßnahmen andererseits. Für die letztere Personengruppe kann, soweit die gesetzlich geregelte Vermögensschongrenze von 2.600 € überschritten ist, ein Kostenbeitrag verlangt werden.
Im ambulant betreuten Wohnen wird als Eingliederungshilfeleistung die Betreuung durch eine Fachkraft finanziert. Für diese Betreuungstätigkeit wird bisher in Fortführung der Regelungen der Landeswohlfahrtsverbände ein monatlicher Betrag von 657,- € für geistig behinderte bzw. 551,- € für seelisch behinderte Menschen gewährt. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die meisten Menschen im betreuten Wohnen nicht. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt in der Regel durch Einkommen aus Werkstatttätigkeit, Renten und/oder Einsatz ihres Vermögens.
III. Stellungnahmen bzw. Empfehlungen von Trägern der freien Wohl- fahrtspflege und der Kommunalen Landesverbände
Städtetag und Landkreistag Baden-Württemberg hatten mit Rundschreiben vom 30.03.2005 empfohlen, beim ambulant betreuten Wohnen für behinderte Menschen künftig nur noch die allgemeine und gesetzlich geregelte Vermögensschongrenze von 2.600 € anzuwenden, nicht mehr den bisherigen großzügigeren Betrag von 25.311 €. Der Arbeitskreis von Institutionen der Behindertenhilfe im Ostalbkreis hat gegen diesen Vorschlag Bedenken erhoben. Er befürchtet, dass durch die geänderte Vermögensberücksichtigung Menschen aus dem betreuten Wohnen ausscheiden und in ihrer Lebensführung gefährdet würden. Mittel- und langfristig müsse man sogar davon ausgehen, dass bei diesem Personenkreis Krisensituationen eintreten könnten, die dann stationäre und damit viel kostenaufwendigere Hilfen notwendig machen würden.
Auch die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. hat sich mit ähnlichen Argumenten an die Herren Landräte und Damen und Herren Oberbürgermeister der Stadtkreise Baden-Württembergs gewandt. Gleichzeitig wurde um Mitteilung gebeten, wie die jeweiligen Kreise die Heranziehung handhaben bzw. in Zukunft handhaben werden. Mit gleichem Anliegen ist der Landesverband der Lebenshilfe Baden-Württemberg an dem Präsidenten des Landkreistags, Herrn Landrat Dr. Schütz herangetreten. Auch Sozialminister Andreas Renner ist in seiner Eigenschaft als Behindertenbeauftragter um ein Einwirken auf die Kreise gebeten worden.
Um zu einer einheitlichen Regelung zu kommen, will der Landkreistag Baden-Württemberg die Fragestellung unter anderem in den Sozialausschüssen von Landkreistag und Städtetag beraten. Es ist davon auszugehen, dass dabei eine Empfehlung ausgesprochen wird, die von Fachleuten im Gesamtarbeitskreis Sozialhilferichtlinien am 29.09.2005 erarbeitet wird. Der Sozialausschuss des Landkreistages Baden-Württemberg wird sich in seiner Sitzung am 06.10.2005 ebenfalls mit dem Thema beschäftigen.
IV. Betroffene im Ostalbkreis
Der Geschäftsbereich Soziales des Landratsamtes Ostalbkreis hat mit Hilfe einer Umfrage bei allen Berechtigten, bzw. Leistungsbeziehern die Vermögensverhältnisse erhoben. Insgesamt erhalten derzeit 143 Menschen finanzielle Leistungen zur Finanzierung ihres ambulant betreuten Wohnens. Von ihnen haben 125 Vermögen, das unterhalb der gesetzlichen Schongrenze liegt. Bei 18 Personen liegt das Vermögen über dieser Schongrenze von 2.600,- €.
Finanzierung und Folgekosten
Anlagen
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Sichtvermerke
Fachbereich__________________________________________________ Traub Dezernent__________________________________________________ Rettenmaier Dezernat I__________________________________________________ Wolf Dezernat II__________________________________________________ Hubel Landrat__________________________________________________ Pavel |
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