Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:
1.Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
2.Der beigefügten Gebührenkalkulation wird zugestimmt. Die Gebührenkalkulation liegt dem Kreistag bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vor.
3.Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
4.Ab dem 01.11.2005 gelten folgende neue Abfallentsorgungsgebühren:
Selbstanlieferer auf den Abfallentsorgungsanlagen Reutehau und Ellert (§ 32 Absatz 1 und 2 AWS)
Selbstanlieferung in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 und 2 AWS)
Abfälle (Abs. 1)
Altreifen (Abs. 2)
5.Die übrigen Gebührensätze (§ 29, § 30, § 31, § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 AWS) bleiben unverändert.
II.Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2003/ Sachverhalt/Begründung
Seit dem 01.06.2005 dürfen Siedlungsabfälle, die nicht thermisch oder in einer mechanisch-biologischen Anlage vorbehandelt worden sind, nicht mehr deponiert werden. Dies besagt die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi), die bereits vor etwa 12 Jahren aufgrund von EU-Richtlinien von der damaligen Bundesregierung beschlossen wurde.
Seit dem 01.06.2005 gibt es in ganz Deutschland einen Entsorgungsengpass für Siedlungsabfälle, weil bisherige Entsorgungswege, insbesondere auf den großen Deponien in Nord- und Ostdeutschland, nicht mehr beschritten werden können. Hinzu kommen Revisionen in Müllverbrennungsanlagen und Kraftwerken, die trotz langfristiger Verträge keine oder nur noch eine beschränkte Menge von Abfällen annehmen. Aufgrund der dadurch erhöhten Nachfrage berufen sich viele Anlagenbetreiber auf ihre Qualitätsrichtlinien und weisen Anlieferungen, die noch Wertstoffe enthalten ab. All diese Umstände wirken sich zwangsläufig auf die Entsorgungspreise für Siedlungsabfälle – insbesondere für Gewerbeabfälle – gravierend aus.
Der Entsorgungspreis ist überhaupt der Knackpunkt für den Entsorgungsengpass bei gewerblichen Siedlungsabfällen. Bis zum 31.05.2005 hat die Entsorgung einer Tonne Gewerbeabfall einschließlich Transport im Durchschnitt etwa 90,00 € zzgl. MwSt. gekostet (die Deponierung in Ostdeutschland lag bei 20,00 bis 30,00 €/t), jetzt sind es ohne Transport bereits über 200,00 € zzgl. MwSt. für noch freie Kapazitäten. Der bvse (Bundesverband der deutschen Entsorgungswirtschaft) rechnet für die Entsorgung einer Tonne Gewerbeabfall zum Jahresende 2005 bereits mit Preisen von 220,00 € zzgl. MwSt. Bemerkenswert ist vor allem die Geschwindigkeit, mit der sich der Entsorgungsengpass und die Preisschraube entwickelt haben.
Der Ostalbkreis hat rechtzeitig für die in den Haushalten anfallenden Siedlungsabfälle (Haus- und Sperrmüll, Kleinanlieferungen und unerlaubt abgelagerte Abfälle) Vorsorge getroffen und sich Kontingente in den Müllheizkraftwerken Würzburg und Ulm zu günstigen Konditionen gesichert. Die Entsorgung dieser Abfallmengen ist gesichert und bereitet auch trotz Revisionen in den Verbrennungsanlagen keine Schwierigkeiten.
Die Entsorgung der anfallenden Gewerbeabfälle sollte – wie bisher auch - weitgehend Sache der privaten Entsorgungsunternehmen bleiben. Von der GOA wurde den im Ostalbkreis ansässigen und bisher auf den Deponien Ellert und Reutehau anliefernden Entsorgungsunternehmen im April/Mai 2005 das Angebot unterbreitet, ein Kontingent ab 01.06.2005 in der Gewerbeabfallaufbereitungsanlage Ellert zu vernünftigen Entsorgungspreisen, die etwas niedriger als die derzeitige Satzungsgebühr lagen, zu zeichnen. Nachdem aber seinerzeit die Preise für Gewerbeabfälle wohl noch niedriger waren, haben nicht alle Entsorgungsunternehmen dieses Angebot angenommen bzw. auch nur Teilmengen gezeichnet. Die Kapazität der Gewerbeabfallaufbereitungsanlage von 70.000 t wurde daher mit Mengenströmen aus verbundenen Unternehmen und Unternehmen des Mittelstandes aufgefüllt.
Seit 01.06.2005 liefern die Vertragspartner ihre Kontingente voll ausgeschöpft auf der Gewerbeabfallaufbereitungsanlage an. Gleichzeitig sind aber auch die über die Abfallwirtschaftssatzung angelieferten Gewerbeabfälle aus dem Ostalbkreis (von Nicht-Vertragspartnern der GOA) drastisch angestiegen. Waren dies in den 5 Monaten von Januar bis Mai im Durchschnitt etwa 650 t monatlich, so sind es ab Juni etwa 1.200 t monatlich mit steigender Tendenz. Von Januar bis Mai wurden auf den Deponien rd. 3.260 t Gewerbeabfälle angeliefert, ab Juni bis zum Jahresende werden weitere 7.000 – 8.000 t hinzukommen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Gewerbeabfallmengen, die über die Kontingente auf die Gewerbeabfallaufbereitungsanlage angeliefert werden.
Die Entsorgung der stark gestiegenen Gewerbeabfallmengen zur Beseitigung bereitet erhebliche Schwierigkeiten, obwohl von der GOA noch vorsorglich ein Kontingent für Gewerbeabfälle in einer Müllverbrennungsanlage sowie noch zwei weitere für kleinere Mengen gezeichnet wurden. Diese Kontingente liegen im Preis jedoch bereits höher als der Annahmepreis in der Gewerbeabfallaufbereitungsanlage und können vor allem derzeit aus Revisions- und Nachrevisionsgründen nicht in vollem Umfang genutzt werden. Die Gewerbeabfälle werden daher balliert und auf dem ebenfalls vorsorglich eingerichteten und genehmigten Zwischenlager Ellert zwischengelagert. Die Kapazitäten dieses Zwischenlagers sind zwischenzeitlich nahezu ausgeschöpft.
Wenn sich die Situation bei den Verbrennungsanlagen nach Beendigung der Revisionen wieder etwas entspannt hat, wird die Abarbeitung des Zwischenlagers noch Monate in Anspruch nehmen.
Die hohen zusätzlichen und deshalb in der Kalkulation nicht vorgesehenen Kosten der externen Entsorgung der Gewerbeabfälle mit Ballierung und Zwischenlagerung können mit der derzeitigen Gebühr für Gewerbeabfälle nach der Abfallwirtschaftssatzung von 128,00 €/t bei Weitem nicht mehr abgedeckt werden. In der Gebührenkalkulation 2005 waren zwar 12.000 t an Gewerbeabfällen eingestellt, allerdings für den Zeitraum von Januar bis Mai zur weitaus günstigeren Deponierung.
Bei den Anliefermengen der sonstigen Abfälle, die noch deponiert werden dürfen (nicht wiederverwertbarer Bauschutt und Straßenaufbruch, kontaminierter Erdaushub) sowie Verwertungsabfällen wie Altreifen, Altholz und Flachglas sind – im Gegensatz zu den Gewerbeabfällen – erhebliche Mengenrückgänge zu verzeichnen. Auch hier können aufgrund der Fixkostenproblematik die anfallenden Kosten nicht mehr von den festgesetzten Gebühren gedeckt werden.
Eine Erhöhung der Selbstanliefergebühren auf den Entsorgungsanlagen Ellert und Reutehau bereits ab 01.11.2005 ist daher - wie bereits in den Kreisgremien berichtet - unumgänglich, um zu vermeiden, dass die sonst entstehenden Fehlbeträge die Abfallgebühren der Folgejahre belasten. Bei den Hausmüllgebühren und den Selbstanlieferergebühren der Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen besteht kein Änderungsbedarf. Es ist damit zu rechnen, dass diese Gebühren und auch die neu festzusetzenden Selbstanlieferergebühren auch im Jahr 2006 konstant bleiben werden.
Mehrere andere Landkreise haben die Gewerbeabfallgebühren bereits ebenfalls erhöht, beispielsweise betragen die Gewerbeabfallgebühren in
- Schwäbisch Hall:250,00 €/t - Rems-Murr-Kreis:266,00 €/t - im Landkreis Heidenheim:356,00 €/t - Stadtkreis Ulm:277,00 €/t - Landkreis Göppingen:204,00 €/t
Auf Grund der Erhöhung der Gebühren im Selbstanliefererbereich müssen auch bestimmte Paragraphen mit Gebührenregelungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises (AWS) angepasst werden. Die Gebührensätze in § 32 Abs. 1 und 2 und in § 33 Abs. 1 und 2 AWS wurden entsprechend geändert. Für die Selbstanlieferung von teerhaltigen Abfällen wird ein separater Gebührentatbestand bzw. Gebührensatz (§ 31 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 11 AWS) eingeführt. Bisher wurde die Anlieferung von asbest- und teerhaltigen Abfällen mit dem gleichen Gebührensatz abgerechnet (siehe bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4 AWS). Die Einführung eines separaten Gebührentatbestandes für teerhaltige Abfälle ist notwendig geworden, da diese seit 01. Juni 2005 verbrannt werden müssen, während asbesthaltige Abfälle weiterhin deponiert werden können. Die unterschiedlichen Entsorgungskosten haben zur Folge, dass eine separate Gebühr zu kalkulieren war.
Der Entwurf der Änderungssatzung liegt in der Anlage 2 bei. Durch die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 haben sich die Ermächtigungsgrundlagen geändert. Dies wurde im Vorspann zur Satzung berücksichtigt. Finanzierung und Folgekosten
Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen. Anlagen
1.Gebührenkalkulation 2.Entwurf der Änderungssatzung
Sichtvermerke
Fachbereich__________________________________________________ Egetemeyerppa. Schneider
Dezernat II__________________________________________________ Hubel
Dezernat I__________________________________________________ Wolf
Landrat__________________________________________________ Pavel |
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