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Antrag der Verwaltung:
Der Kreistag erteilt gemäß § 7 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg der vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb am 15. Juli 2005 beschlossenen Satzungsänderung die Zustimmung.
Sachverhalt/Begründung:
§ 12 der Satzung der Kreissparkasse Ostalb (entsprechend der Mustersatzung des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg (SVBW)) sieht derzeit folgende Obergrenzen für jährliche Freigebigkeitsleistungen (Spenden) vor:
(1) Die Freigebigkeitsleistungen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SpG dürfen im Geschäftsjahr nicht über fünf vom Hundert des in den drei vorhergegangenen Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten Überschusses zuzüglich der Vorwegzuführungen zur Sicherheitsrücklage hinausgehen; sie dürfen aber mindestens 20.000 EUR betragen.
(2) Der Höchstsatz von fünf vom Hundert darf um den Betrag überschritten werden, um den er in den vorhergehenden fünf Jahren unterschritten worden ist.
(3) Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse dürfen die Höchstsätze nach Absatz 1 bis zum Doppelten überschritten werden. Absatz 2 bleibt unberührt.
Diese Satzungsregelung bleibt unterhalb der steuerlichen Möglichkeiten, die grundsätzlich eine Obergrenze für Spenden von 10 % des steuerpflichtigen Jahresergebnisses (Überschuss + Zuführungen zu Vorsorgereserven aus versteuertem Ergebnis) vorsehen.
Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Kreistags und des Regierungspräsidiums Stuttgart als Rechsaufsichtsbehörde. Nach Auskunft des SVBW wird die Rechtsaufsicht erfahrungsgemäß einer Satzungsänderung in diesem Punkt zustimmen, wenn die Regelungen der Mustersatzung im Kern erhalten bleiben (5 % Obergrenze + Ausnahmen bei besonderen Verhältnissen). In die Ermittlung der Obergrenze könnten künftig aber auch die den Jahresüberschuss mindernden Bildungen von Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB einbezogen werden.
Mit dieser Satzungsänderung wird zwar die jährliche Obergrenze laut Steuerrecht (10 %) nicht ausgeschöpft, es bleibt aber die Möglichkeit zur Nachholung nicht ausgeschöpfter Obergrenzen der Vorjahre (§ 12 Abs. 2 Sa) und zur Verdoppelung der Obergrenze beim Vorliegen besonderer Verhältnisse (§ 12 Abs. 3 Sa) erhalten. Die steuerliche Obergrenze könnte damit sogar überschritten werden, wobei der überschießende Teil aus dem versteuerten Jahresüberschuss zu verwenden wäre.
Die Ausschöpfung der neuen Obergrenze (nach Einplanung im Geschäftskostenvoranschlag) liegt weiterhin in der Kompetenz des Vorstands.
Verweise auf das Sparkassengesetz
Aufgrund der Neubekanntmachung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg vom 1. April 2003 haben sich in der Paragraphenfolge ab § 9 Verschiebungen ergeben. Diese Verschiebungen haben Auswirkungen auf die Verweisungen in den Sparkassensatzungen. Das Innenministerium sah aufgrund dieses Umstands keinen aktuellen Anpassungsbedarf der Satzungsregelungswerke. Es wurde daher gebeten, die entsprechende Anpassung dann vorzunehmen, wenn aus anderen Gründen Bedarf zur Änderung der Satzung besteht. Die entsprechende Aktualisierung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb soll deshalb nun mit berücksichtigt werden.
Da mit den erforderlichen zahlreichen Änderungen der Verweisungen keine materiellen Änderungen verbunden sind, wird auf eine synoptische Darstellung der Änderung verzichtet.
Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung erfolgt in der Sitzung des Verwaltungsrats der Kreissparkasse Ostalb am 15. Juli 2005. Die beantragte Satzungsänderung hat folgenden Wortlaut:
Satzung zur Änderung der Satzung:
Aufgrund von § 7 und § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg hat der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb folgende
Satzung zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb
beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Kreissparkasse Ostalb vom 11.12.1973, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13.12.2002, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
"Die Freigebigkeitsleistungen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SpG dürfen im Geschäfts- jahr nicht über 5 v.H. des in den drei vorhergegangenen Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten Überschusses zuzüglich der Vorwegzuführungen zur Sicherheitsrücklage und der Zuführungen bzw. Bildung von Rücklagen nach § 340 f und § 340 g HGB hinausgehen; sie dürfen aber mindestens 20.000 € betragen."
2. Aufgrund der Neubekanntmachung des Sparkassengesetzes vom 01.04.2003 (GBl. S. 215) werden folgende Verweise angepasst:
- In § 3 Abs. 4 wird die Ziffer "31" durch die Ziffer "32" ersetzt;
- in § 7 Abs. 3 wird die Ziffer "19" durch die Ziffer "20" ersetzt;
- in § 9 Abs. 3 wird die Ziffer "22" durch die Ziffer "23" ersetzt;
- in § 10 Absätze 2 und 3 werden die Ziffern "22" durch die Ziffern "23" ersetzt;
- in § 11 Ziffer 4 werden im Klammerzusatz die Ziffern "4 und 8" durch die Ziffern "4, 8 und 9" ersetzt;
- in § 11 Ziffer 6 wird die Ziffer "29" durch die Ziffer "30" ersetzt;
- in § 11 Ziffern 7 und 8 werden die Ziffern "33" durch die Ziffern "34" ersetzt;
- in § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 werden die Ziffern "30" durch die Ziffern "31" ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung bedarf der Zustimmung des Kreistags des Ostalbkreises und danach der Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart.
Finanzierung und Folgekosten:
Keine. Anlagen:
Keine.
Sichtvermerke:
Dezernat I __________________________________________________ Wolf Dezernat II __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
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