Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis.
Sachverhalt/Begründung
I. Allgemeines
Die Adoptionsvermittlung ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der örtlichen Jugendämter sowie des Landesjugendamts. Während das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) und das SGB VIII (Sozialgesetzbuch) das Verfahren regeln, legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die inhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen fest. Um ein rechtssicheres und dem Kindeswohl entsprechendes Verfahren zu garantieren, nehmen beide Behörden präzise aufeinander abgestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Funktionen wahr. Durch das zum 01.04.2021 in Kraft getretene Adoptionshilfegesetz wurden diese Aufgaben qualitativ und verfahrensrechtlich wesentlich erweitert, insbesondere hinsichtlich Beratungspflichten und Auslandsadoptionen.
Das örtliche Jugendamt leistet die unmittelbare Klientenarbeit. Die Pflichtaufgabe umfasst die gesamte operative Begleitung, Steuerung und rechtliche Absicherung des Adoptionsverfahrens vor Ort. Das Landesjugendamt übernimmt als überörtlicher Träger die Steuerungs-, Aufsichts- und Koordinierungsfunktion. Es greift immer dann ein, wenn Verfahren eine überregionale oder internationale Dimension annehmen oder grundlegende Fachstandards gesichert werden müssen.
II. Kernaufgaben und Leistungsspektrum
Das Wohl des Kindes bildet die oberste Maxime und ist handlungsleitend für alle Bemühungen der Adoptionsvermittlungsstelle. Das Kind und seine individuellen Bedürfnisse sind Ausgangsbasis und Ziel der fachlichen Arbeit. Der gesetzliche Schutz- und Vermittlungsauftrag der Fachstelle umfasst im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche:
Beratung und Vorbereitung - Information und Beratung über die Voraussetzungen und Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Feststellung der Adoptionseignung von Bewerberinnen und Bewerbern für Inlands- und Auslandsadoptionen. - Beratung abgebender Eltern: Ergebnisoffene Beratung von Schwangeren und leiblichen Eltern in Konfliktlagen inklusive psychosozialer Unterstützung bei der Freigabe.
Vermittlung und rechtliches Verfahren - Kind-Eltern-Matching: Auswahl der am besten geeigneten Bewerber im Sinne des - Adoptionspflegezeit: Begleitung und fachliche Überwachung des Kindes in der Phase vor der endgültigen rechtlichen Adoption. - Gerichtliches Verfahren: Erstellung der verpflichtenden fachlichen Äußerung (Gutachten) für das Familiengericht, welches die Adoption ausspricht.
Nachsorge und Biografiearbeit - Nachbegleitung: Beratung aller Beteiligten (Adoptivkinder, Adoptiveltern, Herkunfts-eltern) auch Jahre nach dem Adoptionsbeschluss. - Wurzelsuche/Herkunftsklärung: Unterstützung von Adoptierten bei der Einsicht in Vermittlungsakten und der Suche nach den biologischen Eltern. - Begleitung des Informationsaustausches: Moderation und Organisation von
Stiefkindadoptionen Rechtliche Neuerungen bei der Stiefkindadoption – Öffnung für nichteheliche Lebensgemeinschaften und Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes
1. Sachverhalt/Hintergrund Öffnung für nichteheliche Paare (März 2020): Seit dem 31.03.2020 können auch Partner einer verfestigten, nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Stiefkind adoptieren (zuvor nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner). Voraussetzung ist ein mindestens vierjähriges Zusammenleben oder ein gemeinsames Kind im Haushalt (§ 1766a BGB).
2. Wesentliche Neuerungen durch das Adoptionshilfe-Gesetz 2021 Verpflichtende Beratung (§ 9a AdVermiG): Vor der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags müssen sich die leiblichen Eltern, der Stiefelternteil und das Kind zwingend von einer Adoptionsvermittlungsstelle (Jugendamt) beraten lassen. Ohne diesen Beratungsschein darf der Notar nicht tätig werden (Ausnahme: bestimmte Konstellationen bei Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern).
Statistische Fallzahlen Die dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gemeldeten Fallzahlen differenzieren zwischen ausgesprochenen und vorgemerkten Adoptionen. Während ausgesprochene Adoptionen im laufenden Jahr rechtlich abgeschlossen wurden, befinden sich vorgemerkte Adoptionen noch in der aktiven Bearbeitung. Im Bereich der ausgesprochenen Adoptionen verzeichnete der Ostalbkreis im Jahr 2025 insgesamt 15 Fälle. Damit setzt sich der regionale Trend der letzten Jahre mit einem stabilen Mittelwert von 15,5 Adoptionen pro Jahr fort – im Gegensatz zur bundesweit rückläufigen Tendenz. Ein anderes Bild zeigt sich bei den vorgemerkten Adoptionen. Die Zahl der in Bearbeitung befindlichen Verfahren stieg von 17 (2022) sprunghaft auf 28 (2023) an. Die Fallzahlen verbleiben seither auf diesem konstant höheren Niveau und lagen im Jahr 2025 bei 26 offenen Verfahren.
Weitere Fallzahlen Durchschnittlich führt das Team der Adoptionsvermittlungsstelle täglich ein qualifiziertes Beratungsgespräch.
Bei Auslandsadoptionen sind Auslands-Nachsorgeberichte an die Herkunftsländer zu übermitteln, verbunden mit Hausbesuchen, in Abstimmung mit der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle und staatlich anerkannten Auslandsadoptionsvermittlungsstellen. Durch die Corona-Pandemie waren die Auslandsadoptionen rückläufig. Aktuell ist jedoch wieder ein spürbarer Anstieg bei den Adoptionsbewerbern für Kinder aus dem Ausland zu verzeichnen. Im Jahr 2025 wurden vier Auslandsverfahren begonnen; zwei Auslandsadoptionen mussten in Abstimmung mit der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes abgelehnt werden. Die Wurzelsuche erwachsener Adoptierter erfordert komplexe Herkunftsnachforschungen und eine intensive psychosoziale Begleitung. Durchschnittlich werden pro Jahr 20 Nachforschungen von den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle des Ostalbkreises begleitet.
III. Zukünftige Arbeit im Hinblick auf das Adoptionshilfegesetz
Die Adoptionsvermittlungsstelle sichert das Recht von Kindern auf ein stabiles, behütetes Aufwachsen in einer Ersatzfamilie, wenn die Herkunftsfamilie dies nicht leisten kann.
Auswirkungen durch das Adoptionshilfegesetz auf den Ostalbkreis sind insbesondere
Finanzierung und Folgekosten- Anlagen
- Sichtvermerke
gez. Funk, Geschäftsbereichsleiterin V/51 gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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