Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Soziales und Gesundheit nehmen Kenntnis.
Sachverhalt/Begründung
Durch das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), besser bekannt als Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), ist die Jugendhilfe für alle Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, auch mit seelischer Behinderung, zuständig. Die Zuständigkeit für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung allerdings liegt bei der Eingliederungshilfe und richtet sich nach dem SGB IX.
Die Zusammenführung der Zuständigkeit für alle junge Menschen, auch mit geistiger oder körperlicher Behinderung, unter dem Dach der Jugendhilfe, auch als Große Lösung bezeichnet, wurde bereits von mehreren Bundesregierungen in Angriff genommen. Im Jahr 2021 wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) der Grundstein für einen weiteren Anlauf hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gelegt. Dabei wurden vorbereitende strukturelle Änderungen vorgenommen. Ab 2024 wurden Verfahrenslotsen eingeführt, die die Zusammenführung in der Jugendhilfe vorbereiten sollten. Ab 2028 sollte die Zuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen starten.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat im März 2026 den ersten Referentenentwurf eines Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) vorgelegt. Dieser sah – neben weiteren Änderungen – weiterhin die vollständige Zusammenführung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit und ohne Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ab dem 01.01.2028 vor. Seitens der Länder und der kommunalen Jugendhilfeträger wurde dieser, insbesondere aufgrund der zu erwartenden finanziellen und personellen Auswirkungen, überwiegend kritisiert.
Im Juni 2026 wurde ein erheblich abgeänderter Referentenentwurf veröffentlicht und zur Beratung ins Bundeskabinett eingebracht. Dabei wurde die vollständige Zusammenführung der Eingliederungshilfeleistungen für alle junge Menschen ab 01.01.2028 aufgegeben, und als neues Zieldatum 2033 benannt. Als weitere Schritte hin zur inklusiven Jugendhilfe sollten danach ab 2028 die Bildungsassistenz (Integrationshilfe in KiTas sowie Schulbegleitung) und die Vollzeitpflege für alle Kinder und Jugendlichen in die Zuständigkeit der Jugendhilfe überführt werden.
Der nun vom Bundeskabinett am 12.08.2026 beschlossene Regierungsentwurf reduziert die Veränderungsschritte weiter. Die derzeitige Aufgabenverteilung zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe bleibt danach bestehen. In einem fünfjährigen Zeitraum sollen unter bestimmten Voraussetzungen Erprobungen ermöglicht werden. Einen konkreten Zeitplan, wie es nach der Erprobung weitergehen soll, gibt es im aktuellen Regierungsentwurf nicht mehr.
1. Leistungen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Eine tatsächliche Leistungszuständigkeit aus einer Hand für junge Menschen mit Behinderung soll nicht wie bislang geplant zum 01.01.2028 kommen. Auf ein konkretes Datum zur Umsetzung wird verzichtet. Ersatzweise soll die Verfahrenslotsenfunktion nach § 10b SGB VIII, die bislang als Brücke von 2024 bis zum Inkrafttreten einer inklusiven Jugendhilfe gedacht war, verstetigt werden. Junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien sollen die in der Jugendhilfe verorteten Verfahrenslotsen als zentralen Ansprechpartner nutzen können. Dieser soll die Familien bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe unterstützen, wenn andere Systeme zuständig sind. Diese Aufgabe ist im Geschäftsbereich Jugend und Familie der zentralen Eingangsberatung zugeordnet, so dass behinderte junge Menschen und ihre Familien an den Dienststellen Aalen, Schwäbisch Gmünd und Ellwangen beraten und unterstützt werden können.
2. Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten
Allgemeine Jugendhilfeangebote, etwa Kindertagesbetreuung, Erziehungs- u. Familienberatung, Jugendsozialarbeit oder Schulsozialarbeit, sollen gegenüber individuellen erzieherischen Hilfen vorrangig sein, wenn sie im Einzelfall ebenso geeignet oder geeigneter sind.
Für Jugendliche und junge Volljährige sollen zudem sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13 (3) SGB VIII Vorrang vor Hilfen zur Erziehung oder Hilfen für junge Volljährige erhalten, wenn sie den Bedarf besser oder gleich gut decken.
Die Entscheidung muss durch mehrere Fachkräfte und anhand eines konkreten Eignungsvergleichs getroffen werden.
3. Infrastrukturelle Bildungsassistenz Für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen der Jugendhilfe in einer KiTa eine Integrationshilfe oder in der Schule eine Schulbegleitung benötigen, sollen ab 01.01.2028 Gruppenangebote der Bildungsassistenz bereitgestellt werden. Diese Angebote sollen Jugendämter, KiTas und Schulen gemeinsam planen. So sollen vorrangig infrastrukturelle Angebote der Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit niedrigschwelligem Zugang bereitgestellt werden. Stehen solche Angebote nicht zur Verfügung oder übersteigt der individuelle Unterstützungsbedarf im Einzelfall die Möglichkeiten des vorgehaltenen Angebots, besteht auch künftig ein Anspruch auf eine individuell gestaltete Hilfe. 4. Schrittweise inklusive Kinder- und Jugendhilfe Zur weiteren Vorbereitung soll für einen fünfjährigen Zeitraum eine Erprobungsklausel (neuer § 10c SGB VIII) eingeführt werden. Länder können danach ab 01.01.2028 Kommunen auf Antrag ermöglichen, Leistungen für körperlich und geistig behinderte junge Menschen vorrangig nach dem SGB VIII zu erbringen. Diese Modelle sollen wissenschaftlich untersucht und hinsichtlich Kosten, Verfahren und Leistungsumfang ausgewertet werden. Derzeit lässt sich nicht absehen, wie die Handhabung dieser Erprobungsoption in Baden-Württemberg aussehen wird. 5. Verbesserter Schutz und Beteiligung von Pflegekindern Das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie soll stärker beteiligt werden.
6. Fachliche Anforderungen an Personal und Einrichtungen
Die personellen Anforderungen werden für Jugendämter und stationäre Jugendhilfeangebote spezifisch auf die wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet.
7. Verfahren für unbegleitete ausländische Minderjährige
Die Verfahren zur Aufnahme, Altersfeststellung und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger sollen angepasst werden.
Vorgesehen sind unter anderem:
Entscheidungen,
8. Vereinfachte digitale Zuständigkeitsklärung
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt ein digitales System bereit, das die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII automatisiert bestimmt.
9. Wegfall des „begleiteten Trinkens“
Die bisherige Ausnahme des sogenannten „begleiteten Trinkens“ soll entfallen. Damit dürfen alkoholische Getränke künftig auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht an 14- und 15-Jährige abgegeben oder von ihnen in der Öffentlichkeit konsumiert werden.
III. Zusammenfassung
Der Regierungsentwurf verschiebt - ein weiteres Mal - die inklusive Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig sollen Regelangebote Vorrang erhalten, Verwaltungsverfahren digitalisiert und vereinfacht sowie der Jugendschutz beim Alkoholkonsum verschärft werden. Der Regierungsentwurf befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren, so dass weitere Änderungen nicht ausgeschlossen sind. Der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Soziales und Gesundheit werden zeitnah informiert, sobald sich wesentliche Änderungen oder Konkretisierungen abzeichnen.
Finanzierung und Folgekosten
- Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Funk, Geschäftsbereichsleiterin V/51 gez. Götz, Geschäftsbereichsleiterin V/50 gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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