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Vorlage - 024/2026  

 
 
Betreff: Ganztagsförderungsgesetz
Status:öffentlich  
Federführend:Beratung, Planung, Prävention   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
10.03.2026 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung


Der Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule stellt zahlreiche Familien vor Herausforderungen. Um sicherzustellen, dass mit dem Schuleintritt keine Unterbrechung der Betreuung entsteht, wurde ein Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter geschaffen. Dieser tritt mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 in Kraft. Der Anspruch umfasst eine tägliche Betreuungszeit von bis zu acht Stunden an Werktagen und gilt sowohl während der Schul- als auch der Ferienzeit.
 

Mit der Einführung der Ganztagsbetreuung wird das Ziel verfolgt, mehr Chancengleichheit im Bildungsbereich zu schaffen und allen Kindern, unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Herkunft, gleiche Teilhabemöglichkeiten zu eröffnen. Die Angebote sollen pädagogisch hochwertig gestaltet sein und zugleich flexibel auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen, um deren individuelle Entwicklung bestmöglich zu unterstützen. Darüber hinaus dient die ganztägige Betreuung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Insbesondere Frauen erhalten dadurch verbesserte Möglichkeiten, ihre Arbeitszeit auszuweiten, was langfristig einen positiven Effekt auf den Arbeitsmarkt und die Verringerung des Fachkräftemangels haben kann.
 

Mit den Änderungen des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie dem stufenweise eingeführten Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 ergeben sich neue Anforderungen an die Bedarfsplanung der Schulträger. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, ihren Bedarf an Ganztagsbetreuung jährlich bis zum 15. März für das folgende Schuljahr zu melden. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Abstimmung zwischen Landkreis und Kommunen erforderlich, um den Rechtsanspruch im Ostalbkreis sicherzustellen. Die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes stellt die Kommunen im Ostalbkreis weiterhin vor erhebliche organisatorische und planerische Aufgaben. Die Schulträger arbeiten am Ausbau bestehender Angebote sowie an der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten. Seitens der Jugendhilfeplanung wird der Prozess beratend begleitet und ein regelmäßiger Austausch mit den Beteiligten sichergestellt.
 

Um Verzögerungen in der Bedarfsplanung und den Aufbau von Doppelstrukturen zu vermeiden, wurden die Schulträger im Ostalbkreis als zentrale Meldestellen für die Bedarfe beauftragt. Dadurch ergibt sich für die Erziehungsberechtigten vor Ort eine einheitliche Ansprechperson. Die Schulträger erfassen relevante Daten zu Betreuungsangeboten, verfügbaren Kapazitäten und tatsächlicher Inanspruchnahme. Ergänzend führt der Landkreis regelmäßige Umfragen durch, um eine verlässliche Planungsgrundlage auf Kreisebene zu schaffen und Ausbaubedarfe frühzeitig zu erkennen.
 

Die bisherigen Rückmeldungen der Schulträger zeigen, dass weiterhin ein hoher Informations- und Beratungsbedarf besteht. Zur Unterstützung der Schulträger werden bedarfsorientierte Informationsformate angeboten. Diese dienen der Vermittlung aktueller gesetzlicher Rahmenbedingungen und dem Austausch zu praktischen Fragestellungen.
 

Die Rahmenbedingungen des Ganztagsförderungsgesetzes, die Themen und Ergebnisse der Informationsformate sowie die geplante Bestandserhebung werden in der Sitzung am 10. März 2026 vorgestellt.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Weber, Stabsstelle V/01 Beratung, Planung, Prävention

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat