Bürgerinformationssystem

Vorlage - 081/2023  

 
 
Betreff: Wahl der Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse für die
Geschäftsjahre 2024 bis 2028
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
Anlagen:
Anlage 2 - Auszug Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag wählt entsprechend den vorliegenden Listen (Anlage 1) jeweils sieben Vertrauenspersonen sowie deren Stellvertreter nach Reihenfolge für die Schöffenwahlausschüsse der Amtsgerichte Aalen, Ellwangen, Neresheim und Schwäbisch Gmünd.

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gewählten Schöffen und Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2023. Für die Neuwahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 ist es erforderlich, Schöffenwahlausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse bestehen aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer.

 

Im Ostalbkreis sind für die Amtsgerichte Aalen, Ellwangen, Neresheim und Schwäbisch Gmünd jeweils sieben Vertrauenspersonen zu benennen. Für den Fall, dass gewählte Vertrauenspersonen an der Wahrnehmung der Sitzung des Schöffenwahlausschusses verhindert sind, können Stellvertreter gewählt werden. Werden Stellvertreter gewählt, muss entweder die Reihenfolge ihres Eintretens an die Stelle der verhinderten Vertrauenspersonen geregelt werden (Stellvertreter nach Reihenfolge) oder jeder Vertreter einer bestimmten Vertrauensperson zugeordnet werden (persönliche Stellvertretung).

Da nicht von jeder Fraktion Stellvertreter benannt wurden, empfiehlt es sich, wie auch in den vergangenen Wahlperioden, die Methode der Reihenfolgestellvertretung zu wählen, bei der die Stellvertreter in ihrer Reihenfolge zum Zuge kommen, unabhängig der Fraktionszugehörigkeit des verhinderten ordentlichen Mitglieds.

 

Grundsätzlich sind die für die Vorschlagsliste der Schöffen geltenden Voraussetzungen nach §§ 31 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Wählbarkeit der Vertrauenspersonen analog anzuwenden (Anlage 2). Wer als Mitglied in einer kommunalen Vertretung die Vorschlagsliste der Gemeinde mit beschließt, darf auch als Vertrauensperson im Schöffenwahlausschuss mitwirken.

 

Die Vertrauenspersonen und Stellvertretungen sind vom Kreistag zu wählen und bis spätestens 18. August 2023 den zuständigen Amtsgerichten mitzuteilen. Gemäß § 40 GVG ist für die Wahl der Vertrauensperson eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistags, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

 

Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 14. Februar 2023 die Fraktionsvorsitzenden und
-geschäftsführer/-innen des Kreistags gebeten, Vorschläge zur Wahl der Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse mitzuteilen. Diese Vorschläge sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

In Anlehnung an das Verteilungsverfahren St. Laguë/Schepers berechnet sich die von den Fraktionen des Kreistags jeweils zu nennende Anzahl an Vertrauenspersonen für die Vorschlagsliste nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen vom 26. Mai 2019.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

---

 

 

 


Anlage

 

Anlage 1: Vorschlagslisten aus der Mitte des Kreistags

Anlage 2: Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Trunk, Geschäftsstelle Kreistag

gez. Wolf, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 2 Anlage 2 - Auszug Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (438 KB)