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Vorlage - 062/2023  

 
 
Betreff: Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung

Antrag der Verwaltung

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 35 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) durchzuführen und die Vorschlagslisten mit den ggf. eingegangenen Einsprüchen bei den Amtsgerichten einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die laufende Amtszeit der Jugendschöffen endet 2023. Zur Neuwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 muss der Jugendhilfeausschuss je eine Vorschlagsliste für die Jugendkammer beim Landgericht Ellwangen, das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd und das gemeinsame Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen aufstellen und nach der öffentlichen Auslegung mit eventuellen Einsprüchen an den Wahlausschuss beim Amtsgericht weiterleiten.

 

Mit Erlass des Präsidenten des Landgerichts Ellwangen vom 20.02.2023 wurde die Zahl der Jugendhauptschöffen und Jugendersatzschöffen für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wie folgt festgesetzt:

 

Jugendkammer (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

 

Amtsgerichtsbezirk

 

Jugendkammerhauptschöffen

 

Jugendersatzschöffen

 

Aalen

2

-

Ellwangen

2

16

Neresheim

2

-

Schwäbisch Gmünd

2

-

 

Gemeinsames Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

Amtsgerichtsbezirk

 

Jugendkammerhauptschöffen

 

Jugendersatzschöffen

 

Aalen

4

-

Ellwangen

2

10

Neresheim

2

-

 

Jugendschöffengericht Schwäbisch Gmünd (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

Amtsgerichtsbezirk

 

Jugendkammerhauptschöffen

 

Jugendersatzschöffen

 

Schwäbisch Gmünd

10

10

 

Die Vorschlagslisten für Jugendschöffen sind gemäß § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom Jugendhilfeausschuss aufzustellen und einzureichen. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendhauptschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Absatz 2 JGG).

 

Die Vorschlagslisten sollen nach § 36 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Bei der Auswahl der Personen für die Vorschlagslisten ist darauf zu achten, dass diese für das Schöffenamt geeignet sind. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen. Sie sollten den Anforderungen einer mehrstündigen bzw. mehrtägigen Hauptverhandlung in Strafsachen gewachsen sein. 

 

Die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber sind in den §§ 31 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie in § 35 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geregelt.

 

Die Personen müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz (GG) sein. Sie sollen mindestens 25 Jahre alt und nicht älter als 70 Jahre alt sein und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten im Ostalbkreis wohnen und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

 

Es darf gegen die Person kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat vorliegen. Auch darf die sich bewerbende Person in den letzten 10 Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, auch nicht auf Bewährung, von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sein. Sie darf auch nie hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR gewesen sein. Die Person darf sich nicht in der Insolvenz befinden und auch keine eidesstattliche Versicherung über das Vermögen abgegeben haben.

 

Zum Stand 17.04.2023 lagen dem Geschäftsbereich Jugend und Familie insgesamt 272 Bewerbungen vor, die in die Vorschlagslisten aufgenommen werden können. Hierbei war die Anzahl der Bewerberinnen mit 150 Bewerbungen etwas höher als die Anzahl der Bewerber mit 122 Bewerbungen.

 

Die eingegangenen Bewerbungen wurden in die Vorschlagslisten der einzelnen Amtsgerichte zusammengefasst. Die Vorschlagslisten werden vorgelegt mit der Empfehlung, diese als jeweiligen Vorschlag zu beschließen. Für die Aufnahme in die jeweilige Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Absatz 3 Satz 2 JGG).

 

Die Vorschlagslisten sind gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 JGG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht im Jugendamt aufzulegen, was bis spätestens 14. Juli 2023 abgeschlossen sein soll. Die Vorschlagslisten nebst etwaiger Einsprüche sind bis spätestens 4. August 2023 an die Amtsgerichte zu übersenden.

 

Die Wahl der Schöffen aus den Vorschlagslisten erfolgt durch einen Wahlausschuss bei den Amtsgerichten bis spätestens 29. September 2023.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Vorschlagslisten (nicht öffentlich)

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Funk, Geschäftsbereichsleiterin

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Landrat Dr. Bläse, i. V. Seefried