Beschlussantrag Der Kreistag beschließt folgenden Weisungsbeschluss: Aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 in der Fassung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) sowie in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften stellt der Verwaltungsrat nach § 9 Abs. 2 lit. b) der Anstaltssatzung der Kliniken Ostalb gkAöR den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan fest. Erfolgsplan mit | | | | - Erträgen für das Ostalb-Klinikum von
- Erträgen für das Stauferklinikum von
- Erträgen für die St. Anna-Virngrund-Klinik von
- Erträgen für das Pflegeheim Wachkoma von
| 113.305.600 Euro 124.960.100 Euro 55.612.800 Euro 1.294.200 Euro | | | 1.300.000 Euro | | - Erträgen für das MediCenter von
| 258.000 Euro | | | 257.600 Euro | | - Erträgen für die Vermögensverwaltung Bopfingen von
| 64.000 Euro | | | für die Kliniken Ostalb gkAöR konsolidiert | 297.052.300 Euro | | | | | - Aufwendungen für das Ostalb-Klinikum von
- Aufwendungen für das Stauferklinikum von
- Aufwendungen für die St. Anna-Virngrund-Klinik von
- Aufwendungen für das Pflegeheim Wachkoma von
| 117.306.600 Euro 127.455.100 Euro 57.154.800 Euro 1.448.370 Euro | | - Aufwendungen für das MDZ von
| 1.261.600 Euro | | - Aufwendungen für das MediCenter von
| 200.000 Euro | | - Aufwendungen für das ATZ von
- Aufwendungen für die Vermögensverwaltung Bopfingen von
| 251.700 Euro 92.230 Euro | | | für die Kliniken Ostalb gkAöR konsolidiert | 305.170.400 Euro | | | | | | |
Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben | | | | - für das Ostalb-Klinikum von
- für das Stauferklinikum von
- für die St. Anna-Virngrund-Klinik von
| 2.402.037 Euro 3.451.267 Euro 1.749.767 Euro | | für die Kliniken Ostalb gkAöR konsolidiert | 7.603.071 Euro | | | | | |
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 empfohlen den Kassenkredit zu erhöhen. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 80.000.000 Euro festgesetzt. Aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) vom 24. Juli 2000 in der Fassung vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) sowie in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften hat der Verwaltungsrat nach § 9 Abs. 2 Lit. b) der Anstaltssatzung vorbehaltlich der Zustimmung durch den Kreistag den Wirtschaftsplan 2022, wie in der Anlage beigefügt, festgestellt.
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