Sachverhalt/Begründung Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Die Mitglieder des Kreistags sind ehrenamtlich tätig. Der Landrat verpflichtet die Kreisrätinnen und Kreisräte gemäß § 26 Abs. 1 der Landkreisordnung Baden-Württemberg in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die Verpflichtungsformel hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte des Landkreises gewissenhaft zu wahren, sein Wohl und das seiner Einwohner nach Kräften zu fördern“
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