Antrag der Verwaltung 1. Die Verwaltung wird ermächtigt, bis zum Erlass einer einheitlichen landesweiten Regelung die Kosten für den Aufenthalt und die pflegerische Versorgung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII als Freiwilligkeitsleistung zu übernehmen. 2. Um der Verwaltung eine Überprüfung der Angemessenheit der Kosten im Einzelfall zu ermöglichen, erfolgt die Kostenübernahme im Rahmen einer jeweils abzuschließenden Einzelvereinbarung.
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