Antrag der Verwaltung 1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auflegungsverfahren nach § 35 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) durchzuführen und die Vorschlagslisten mit den ggf. eingegangenen Einsprüchen bei den Amtsgerichten einzureichen. |