Antrag der Verwaltung
1. Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt
folgende Änderungen in der Hauptsatzung des Ostalbkreises vom 21. Juli 2009
(die Änderungen sind rot markiert):
§ 5
Bildung und Zusammensetzung
der beschließenden Ausschüsse
(1) Aufgrund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Ausschuss für Bildung und Finanzen,
2. der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung,
3. der Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung
4. der Sozialausschuss.
(2) Es werden folgende weitere beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Krankenhausausschuss (Betriebsausschuss) aufgrund von § 7 des
Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LKrO,
2. der Stiftungsausschuss aufgrund von § 5 der Satzung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen/Jagst,
3. der Jugendhilfeausschuss aufgrund der §§ 70 und 71 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe i. V. m. § 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG).
(3) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzenden an:
- dem Ausschuss für Bildung und Finanzen 24 Kreisräte,
- dem Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung 16 Kreisräte,
- dem Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung 17 Kreisräte,
- dem Sozialausschuss 17 Kreisräte und beratende Mitglieder,
- dem Krankenhausausschuss 16 Kreisräte.
Die Zusammensetzung des Stiftungsausschusses der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen/Jagst ergibt sich aus der Satzung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen/Jagst.
Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) und der Satzung des Kreisjugendamtes.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz durch den Landrat.
(5) Für jedes Mitglied der Ausschüsse wird ein Stellvertreter bestellt, der dieses im Verhinderungsfall vertritt (persönlicher Stellvertreter). Ist auch der persönliche Stellvertreter verhindert, so tritt bei Parteien und Wählervereinigungen mit mehr als einem Ausschussmitglied an seine Stelle der nächste, nicht verhinderte und nicht bereits als Verhinderungsstellvertreter in Anspruch genommene Stellvertreter (Stellvertreter nach Reihenfolge). Über die Reihenfolge ist zugleich mit der Bestellung des Stellvertreters zu entscheiden.
§ 8
Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse
(1) Der Ausschuss für Bildung und Finanzen ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig:
Schulen und Bildung, kulturelle Angelegenheiten, Denkmalpflege, Archivwesen, Sport, Tourismus, zentrale Verwaltungsangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Finanzen, Liegenschaften (ausgenommen Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Kreisstraßen und Abfallbeseitigungsanlagen), sowie Miet-, Leasing-, Contracting- und Pachtverträge, örtliche und überörtliche Prüfungen, allgemeine Festsetzung von Tarifen, Erlass von Polizeiverordnungen, Wahlen, Gesundheit, Verbraucherschutz.
Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung der Geschäftsbereichsleiter bzw. Amtsleiter der Geschäftsbereiche bzw. Ämter für Soziales, Jugend und Familie, der Geschäftsführung für das Jobcenter Ostalbkreis sowie des Kreisbrandmeisters erfolgt die Vorauswahl und die Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem jeweiligen Fachausschuss (Sozialausschuss, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für
Arbeit und Grundsicherung, Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung).
(2) Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig:
Kreisplanung, Kreisentwicklung, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen (einschließlich Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Kreisstraßen und Abfallbeseitigungsanlagen), Bundes- und Landesstraßen, Verkehrsausbauplanungen, Öffentlicher Personennahverkehr, Schülerbeförderung, Feuerwehr und Rettungsdienst, Wirtschaftsförderung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Obst- und Gartenbauberatung, Vermessungswesen, Landwirtschaft, Flurneuordnung und Landentwicklung, Forstwesen, Gewässer, Gewerbeaufsicht, Themenbereich Energie.
Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung des Kreisbrandmeisters erfolgen die Vorauswahl und die Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem Ausschuss für Bildung und Finanzen.
(3) Der Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung ist für die folgenden
Angelegenheiten des Ostalbkreises als zugelassener kommunaler Träger im
Aufgabenbereich des SGB II zuständig:
- Verwendung und Verteilung der Haushaltsmittel des Bundes
- Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente- und maßnahmen
- Organisatorische Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung
- Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Betreuungsschlüsseln
- Erfüllung der Zielvereinbarungen
(4) Der Sozialausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen
zuständig:
Angelegenheiten der sozialen Sicherung, insbesondere der Alten- und Behindertenhilfe sowie des Arbeitsmarkts, Integration und Versorgung. Der Ausschuss ist auch zuständig für Planung und Prävention in diesen Bereichen.
Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung des Geschäftsbereichsleiters bzw. des Amtsleiters des Geschäftsbereichs bzw. des Amts für Soziales erfolgen die Vorauswahl und die Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem Ausschuss für Bildung und Finanzen.
(5) Der Stiftungsausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen
zuständig:
Die Verwaltung der Stiftung des Hospitals zum Hl. Geist in Ellwangen.
(6) Die Aufgaben des Krankenhausausschusses (Betriebsausschusses) ergeben sich
aus der Betriebssatzung der Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises in ihrer
jeweiligen Fassung.
(7) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus § 71 des
Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der
Satzung des Kreisjugendamtes. Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung
des Geschäftsbereichsleiters bzw. des Amtsleiters des Geschäftsbereichs bzw. des
Amts für Jugend und Familie erfolgt die Vorauswahl und die Empfehlung an den
Kreistag gemeinsam mit dem Ausschuss für Bildung und Finanzen.
2. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
3. Für den Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung werden folgenden Mitglieder
von den Kreistagsfraktionen benannt:
CDU-Fraktion (8 Mitglieder)
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden in der Sitzung mündlich
benannt.
SPD-Fraktion (3 Mitglieder)
Fraktionssprecherin: Marlies Büker
ordentliches Mitglied stellvertretendes Mitglied
1. Marlies Büker August Freudenreich
2. Konrad Sorg Konrad von Streit
3. Bernhard Richter Wolf-Dietrich Fehrenbacher
Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis (3 Mitglieder)
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden in der Sitzung mündlich
benannt.
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (2 Mitglieder)
Fraktionssprecher Ulrich Zumhasch
ordentliches Mitglied stellvertretendes Mitglied
1. Ulrich Zumhasch Volker Grab
2. Brigitte Hofmann Veronika Gromann
FDP-Fraktion (1 Mitglied)
Fraktionssprecher: Konrad Widmann
ordentliches Mitglied stellvertretendes Mitglied
1. Konrad Widmann Michael Lang
Timo Spörl